Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

192 VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 192 
Seiner Fürstl. Durchl. doch mit übernehmung der darauf stehenden Lehenschul- 
den, auch allein verbleiben; nechst dem wegen des Abgangs des so genanten 
Eichhofs ersetzung geschehen, der Zehend zu Kaltenbrunn, so auf 75. Gulden 
Renthen angeschlagen, von des Cammer-Rath Försters Erben Anspruch vollends 
befreyet, dann die alten Gräntzen des Gerichts Schalckau Ihro zum prajudiz nicht 
verändert, gleicher gestalt, wegen des Vorraths der Cammer-Steur- und anderer 
Resten, eine billige freund-brüderl. Bogenfahrt ohne Zeit Verlust getroffen, so 
wohl auch Deroselben in dem zu Rodach eröfneten wichtigen, und zu des Fürst!. 
Hausses Wohlfahrt mit gereichenden Vorhaben rechtschaffene, nachdrückliche, 
freund-brüderliche treue Assistenz durch Schreiben und sonsten unverzüglich ge- 
leistet, und letztlich die würckliche Execution dieses Haupt - Recesses in allen 
seinen Clausulen und stücken reciproce und ungesäumt zu Werck gerichtet wer- 
den solle. 
IV. 
Zum Vierten, haben Herzog Albrechts Durchl. die völlige nieß- und 
nuzung Ihrer oben benahmten Fürstl. Landes-Portion von Michaelis an des 1679sten 
Jahrs, mit welchem Termino die gemeinschaftliche Rechnung beschlossen worden, 
zu erheben, und da inzwischen an solchen Intraden und Gefällen bey der ge- 
samten, oder Herrn Herzog Friederichs Fürstl. Durchl. Cammer, oder sonsten 
etwas eingefangen worden, geschiehet Derselben deswegen baare und vergnügliche 
Ersetzung. Hingegen haben Seine Fürstl. Durchl. auch alles dasjenige, was Sie 
von dem besagten Termino Michaelis 1679. an aus denen vorhero besessenen und 
durch diesen Vergleich an Herrn Herzog Friederichs Fürstl. Durchl. zurück 
gehenden oben erzehlten Aemtern an Gefällen, Steuren oder andern, wie das 
Nahmen habe, eingehoben und genossen, gleicher gestalt unweigerlich durch baare 
und annehmliche satisfaction wiederum gut zu thun und zu ersetzen. 
Und gleichwie hiernechst bey diesem Vergleich, auf beschehene oben an- 
gezeigte Untersuchung der Cameralen, die sämtlichen Aemter in statu quo mit 
Steuren, Lehen, Folge, Flössen und aller zubehör übergeben, und von Seiner 
Fürstl. Durchl. nebst den übrigen Prastationibus zu ihrem Fürstl. Antheil ange- 
nommen worden, und, ausser dem von ermelten Cameralen bey nur besagter 
Untersuchung angemerckten Ab- oder Zugange gewisser besonderer Stücke, die 
übrige grösten Theils auf der Administration oder dem Unterschied der Jahre 
bestehende verbesser- oder verringerungen des Ertrags so wenig, als die auf den 
Aemtern beständig haftende Onera, in Consideration kommen: Also hat es dabey 
sein bewenden, und ist die fernere suchung einiger lasion oder persequation, 
(ausser da ein oder anders neues ansehnliches pertinenz-Stück, welches in denen 
Portion-Büchern und vorigen Theilungen nicht enthalten, oder nach der Zeit da- 
von kommen, sich hervor thun sollte, so von denen Cameralen bey formirung der 
Septimae gar nicht in Acht genommen worden,) reciproce hierdurch aufgehoben, 
und sich derselben gäntzlich begeben worden. Sonsten bleiben die aus einem 
Amte in das andere, etwan nach Anleitung der Erbbücher hergebrachte presta- 
tiones, erbliche Frohndienste und dergleichen, wie auch die Iura bey eines jeden 
Herrn Filialen, ob schon die Haupt-Kirche in eines andern Herrn Bruders Landes-
	        
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