Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

193 zu Koburg vom 24. Sept. 1681. 193 
Portion gelegen, item der freye Lauf der Commercien unter allerseits Unterthanen, 
und was dißfalls zu Förderung derselben hergebracht, durch diesen Vergleich 
ungeschmälert. 
V. 
Zum Fünften, die Veste Coburg soll Herrn Herzog Albrechten und 
Dero Nachkommen, samt der jetzo dabey vorhandenen Munition, Stücken, Ge- 
wehr und aller dergleichen Zubehör, erblich verbleiben, und haben Ihro Fürst- 
liche Durchl. vor sich und Ihre Nachkommen sich dahin erkläret und verbun- 
den, daß denen sämtlichen jetzigen und künftigen Fürstlichen Angehörigen Ihres 
gesamten Fürstlichen Hauses Gothaischer Linien, so wohl auch denen sämtlichen 
Bedienten und Unterthanen, bey Krieges- und andern unsichern Zeiten, auf vor- 
hergehende Begrüssung des Eigenthums-Herrn, freye Zuflucht und salvirung der 
Personen und Mobilien dahin und in alle verwahrte Oerter, so viel des jedes- 
mahligen Landes-Fürsten und Dero Nachkommen eigene bedürfnis, Raum und 
Gelegenheit des Orts zulässet, willig gestattet, dieselbe best möglichst in acht 
genommen, in keines andern, am wenigsten in fremde Hände, zu des Fürstlichen 
Hausses Nachtheil, durch Pacta, accord oder in andere Wege abgetreten, gegeben 
oder auch verpfändet, oder sonst zu gefährde dabey ichtwas vorgenommen, son- 
dern aus eignen mitteln mit aller Nothdurft gnugsam jederzeit versehen, auch 
allenfalls bey ereignender Gefahr, wenn es der Eigenthums-Herr oder Landes- 
Fürst nöthig befinden und begehren würde, mit gesamter Mannschaft besetzet 
und verwahret werden solle. 
VI. 
Dargegen haben, Zum Sechsten, Herzog Friederichs Fürstl. Durchl. 
bey Ihren verwahrten Orten, zumahlen bey der Residenz Friedenstein und Gotha, 
dabey Sie das Zeughaus und völlige Magazin erblich allein behalten, sich glei- 
cher gestalt zu erweisen, vor sich und Dero Fürstl. Successores hiermit zusage 
und versprechung gethan. 
vi. 
Zum Siebenten, wegen des Coburgischen Reichs- und Creiß-Voti ist 
unter Ihren Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. es also freund -brüderl. abgeredet 
worden, daß bey dem Reichs-Voto Herr Herzog Albrecht und Herr Herzog 
Bernhard, wie Sie sich darüber vergleichen werden; Bey dem Creiß-Voto aber 
Herr Herzog Friederich und Herr Herzog Albrecht und Deren Fürstl. Nach- 
kommen also zu concurriren haben, daß solches Creiß-Votum von Herrn Herzog 
Albrechts Durchl. auf Dero Lebens-Zeit in gesamten Nahmen ohne Communi- 
cation geführet, und gehöriger Orten zu Regenspurg, und wo es nöthig, nach 
unterschreibung dieses Haupt-Recesses, also balden davon notification gethan 
werden solle, zumahlen aber haben sich die Fürstl. Herren Theilhabere freund- 
lich vereinbaret, daß so oft von gemeinen oneribus, als Römer-Monaten, Reichs- 
hülfen und andern gemeinen Bürden, ingleichen von moderation der Matricular- 
anschläge und dergleichen Sachen deliberiret wird, Sie Beyderseits freundl. com- 
municiren, und nichts einander zum Nachtheil schliessen wollen. 
II. 1. 13
	        
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