Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

196 VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 196 
wollen Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten nechstens fernern verlaß nehmen, wie 
diejenigen Activ Schulden, so difficilioris exactionis, mit guten Nachdruck, Autho- 
rität und fleiß fort- und einzutreiben, woher die Mittel, so dabey anzuwenden, 
zu erheben, und was demjenigen, welcher die Mühe übernimmet, deswegen vor 
ein emolumentum beyzulegen, dann auch, wie die übrigen zinßbahre Nomina Ac- 
tiva gegen gewisse Passiva zu setzen, und einem oder dem andern Herrn Bru- 
der zu eintreib- und respective Bezahlung zu überweisen, zugleich auch in die 
andern Passiv-Schulden nach deren unterschiedlichen Arten sich zu vertheilen, 
oder deren etliche nach gelegenheit gegen andere bey der Fürstl. Gesamtschaft 
noch habende zusprüche heim zu schlagen, ingleichen was zur jährlichen Abgabe 
der gemeinen Bürden, welche entweder nicht wohl, oder doch nicht sobald ab- 
zulegen, zuverläßig auszusetzen, und was endlich mit einem oder andern Provi- 
sionarien insonderheit vor gestalt zutreffen, und wie sich in deren Verpflegung 
zu vertheilen: und ist dieses, so viel Summam rei wegen vertheilung der Schul- 
den und onerum hauptsächlich betrift, die Fürst-Brüderliche intention und mei- 
nung, daß, was jedem Fürstl. Theile daran zukommet, bey ehest künftiger zu- 
sammenschickung Beyderseits Cammer- Deputirten verbindlich abgeredet wer- 
den soll. 
XU. 
Dieweil zum Zwölften die Nothdurft erfordert, daß nach diesem freund- 
brüderlichen Haupt- vergleich nunmehro auch die Reichs- Matricular - Anschläge 
unter denen Fürstl. Interessen nach Proportion eines jedweden Landes-Antheils 
vertheilet werden, so wollen Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten bey vorhabender 
zusammenschickung Ihrer zur Execution dieses Recesses verordneter Deputirten 
solchen Punct zuvörderst mit beobachten lassen, damit auch hierinne gute Rich- 
tigkeit seyn, alle künftige Irrungen vermieden, und kein Landes-Antheil vor dem 
andern pr&graviret werden möge. 
XIII. 
Zum Dreyzehenten, wie wohl nun Beyde Fürstl. Theile ihre Landes- 
Portion samt allen bißhero erzehlten Stücken, cum omni jure et superioritate auf 
maß, wie angeführet, erhalten, so haben dennoch Ihre Fürstl. Durchleuchtigkei- 
ten untereinander, dem gesamten Hausse zum besten, sich dahin verglichen, daß 
keiner unter Ihnen oder auch Dero Fürstlichen Nachkommen befugt seyn solle, 
ohne vorgehende Communication und erfolgten Consens, die Ihme zugetheilte 
Lande oder einiges Amt und Stück davon jemanden zu verpfänden, zu ver- 
schreiben, weniger gar zu veräusern, auch da allenfalls aus dringender Noth, 
nach sattsam erwogenen umständen, ein Anlehen von einem oder dem andern 
aufgenommen werden müste, und von denen übrigen Fürstl. Interessenten darein 
gewilliget würde, daß das Quantum dennoch zum höchsten über 20000. Reichs- 
thaler sich. nicht erstrecken, noch der Consens auf ein höheres ertheilet wer- 
den solle. 
Es haben auch Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten die Witthume Dero Frauen 
Gemahlinnen in Ihren Landes-Antheilen nunmehro, auf welchen Ort es Ihnen be- 
liebet, vor sich zu verschreiben, und wie das vormahls auf Saalfeld versichert-ge-
	        
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