Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

197 zu Koburg vom 24. Sept. 1681. 197 
wesene Witthum durch diesen Erb-Vertrag erloschen und aufgehoben: Also wol- 
len Herrn Herzog Albrechts Fürstl. Durchl. Dero Fürstl. Gemahlin an statt 
Saalfeld nunmehro ein ander Witthum in Dero jetzigen Coburgischen Landes- 
Portion constituiren; Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten aber Beyderseits vor sich 
und bey Dero Nachkommen es dahin richten, damit die Witthums-verschreibun- 
gen über das herkommen bey diesem Fürstl. Hausse und Dero in Gott ruhenden 
Herrn Vaters disposition niemahls erhöhet, noch die Lande dadurch zu sehr be- 
schweret werden. Nicht weniger wollen Dieselbe auch die Ihnen zugekommene 
Lehen und Vasallen bestmöglichst conserviren, die Lehen-Consense über den drit- 
ten Theil des Wehrts der Lehenstücke ohne sonderbahre erheblichkeit nicht er- 
theilen, noch in verwandelung, zumahlen der wichtigen Mann- in Weiber-Lehen, 
ohne sattsam erhebliche Ursachen einwilligen. 
XIV. 
Sonst sollen zum Vierzehenten sämtliche Vasallen, Diener und Unter- 
thanen bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten, Privilegien und Freyheiten ohne 
alle neuerung und behinderung gelassen werden, zumahlen auch die so wohl von 
des in Gott ruhenden Fürstl. Herrn Vaters, als von Herrn Herzog Friederichs 
Durchl. ertheilte Begnadigungen, und was letzt hochbesagte Se. Fürstl. Durchl. 
Zeit Dero bißherigen Gemeinschaftlichen Regierung, oder vorhero in Vollmacht 
des Fürstl. Herrn Vaters in Publicis- Iustiz- Policey- Consistorial- Cammer- 
Landschafts- und andern Sachen angeordnet, bewilliget und begnadiget, in voll- 
ständigem Vigor ungemindert verbleiben; Sollte sich aber je noch was hochwich- 
tiges finden, dabey Ihre Fürstl. Durchl. Herr Herzog Albrecht etwas zu erin- 
nern hätte, so wollen Herrn Herzog Friederichs Durchl. auf vorgehende freund- 
brüderliche Communication Deroselben deßwegen vergnügliche Erklärung thun, 
und sollen insonderheit die bey diesem Fürstl. Hauße wohl meritirte treue Die- 
ner, nach dem Exempel der hochlöblichen Vorfahren, gnädigst beobachtet werden. 
Und nachdem 
XV. 
Zum Funfzehenten Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten durchaus nicht ge- 
meinet sind, durch gegenwärtige Theilung das gesamte Interesse oder die Autho- 
rität Ihres hohen Fürstl. Haußes trennen zu lassen, sondern vielmehr in bestän- 
diger freund-brüderlicher Liebe jederzeit ungesondert beysammen stehen, und ein- 
ander nach Möglichkeit vertreten wollen; Als haben Sie Kraft dieses Erb-Ver- 
gleichs ferner die verbindliche Abrede genommen, daß keiner unter Ihnen, oder 
von Dero Nachkommen, zu einigen Zeiten mit Benachbarten oder andern einen 
Vergleich, denen sämtlichen Landen, Unterthanen, oder auch dem Fürstl. Hauße 
zum prajudiz, in keinerley Wege treffen, oder zum Verfang und Nachtheil neuer- 
liche nachbarliche Irrungen oder gar daraus erwachsende Weitläuftigkeiten er- 
regen, weniger einer den andern unter Ihnen selbst, mit was pr&text es auch 
geschehe, befehden, oder zu dessen Wiederwärtigen sich schlagen, so gar auch 
nicht denen Dienern, durch wiederwärtige Schriften und Reden, wieder das gute 
Verständniß etwas zu veranlassen, nachsehen solle noch möge. Daferne sich aber 
Nachbarliche Irrungen mit denen angräntzenden enthielten, oder künftig noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.