Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

198 VII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 198 
mehrere und andere Zwistigkeiten sich ereigneten, so will Jeder Fürstliche Theil- 
haber auf eigene Kosten, durch Conferenzen, und wie es mehr seyn kan, alle 
freundliche Mittel zur Hand nehmen, oder wenn endlich eine so gar oflenbare 
unbillige Bedrückung zu verspühren wäre, denen andern Fürstlichen Theilen ver- 
trauliche Nachricht geben, und um deren Anrath und freundlichen Beytritt Sie 
gebührend ersuchen, welcher denn in billige Wege nicht versaget, sondern viel- 
mehr nach Gelegenheit, wenn es verlanget wird, denen zu den Conferenzen über 
solchen Nachbarlichen Gebrechen deputirten Bedienten gesamte Vollmacht erthei- 
let werden soll. Thäten sich auch unter Ihren Durchleuchtigkeiten selbst hin- 
führo über Gräntzen, Jagden, oder um anderer Dinge willen, was das wäre, 
einige Differentien hervor, so sollen zu dero Bey- und hinlegung friedliebende 
Räthe und Bediente zusammen geschicket, oder allenfalls die Sache auf einen 
gewissen gantz engen freywilligen Austrag, oder auf ein kurtz gefastes Compro- 
miss, oder endlich und äussersten falls auf die von Dero Hochsel. Herrn Vaters 
Durchl. vorgeschriebene -Austräge ausgestellet werden. Es wollen über dieses 
Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten, Dero gesamten Landen zum besten, bei etwan 
durch göttliche Verhängniß sich anderweit ereigneter gemeiner Unruhe (so doch 
der Höchste gnädig verhüte,) bey androhenden Durchzügen, Einquartierungen 
und andern Beschwerden, auch nach Gelegenheit, wenn allgemeine Defensiv- 
Bündnisse zu machen, treulich und brüderlich beysammen stehen, und Jeder des 
Andern Frommen und aufnehmen nach bestem Vermögen suchen und fördern, 
auch deßwegen vertraulich unter sich vorhero zeitig communiciren und corre- 
spondiren, und Dero Fürstl. Nachkommen zu dergleichen Vertraulichkeit und Zu- 
sammenhaltung anweisen. Hiernechst soll auch, so viel müglich, über einerley 
durchgehenden Ordnungen in sämtlichen Landen, und bevorab über des Hochsel. 
Herrn Vaters Christlöbl. anstalten eifrig gehalten, und unnöthige Aenderung 
nicht getroffen, auch bey vorhabenden bedencklichen Mutationen in hochwichtigen 
Sachen freundliche Communication gepflogen werden. 
XVl. 
Weil aber zum Sechzehenten zu Vereinbarung der Hertzen nichts vor- 
träglichers, als einerley Religion und Glaubensbekäntniß, auch an treuer fort- 
pflanzung der Ehre Gottes, welche durch die wahre Religion gesuchet wird, aller 
Seegen hanget, so haben Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. nach dem Exempel 
und zu Folge der beweglichen anmahnung Dero hochsel. Herrn Vaters sich da- 
hin verbunden, daß Sie bey der von Ihren Chur- und Fürstl. Vorfahren bekan- 
ten Evangelischen ungeänderten Lehre, wie solche in dem Wort Gottes, alten und 
neuen Testaments, und aus demselben in der dem Kayser Carolo V. zu Augs- 
purg Anno 1530. übergebenen Confession, dann der darzu gehörigen Apologie, 
denen Schmalkaldischen Articuln, groß- und kleinen Catechismo Lutheri, und 
endlich in der Formula Concordie gegründet und verfasset, durch Göttliche 
Gnade biß an Ihr seliges Ende verbleiben, und in denen Kirchen und Schulen 
Dero Lande darwieder im geringsten nichts einschleichen noch ändern lassen 
wollen.
	        
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