Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

200 VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 200 
über Coburg betrift, erbiethen sich Herrn Herzog Friederichs Fürstl. Durchl. 
hiermit, alsobald nach vollzogenem diesem Haupt-Vergleich solches Herrn Herzog 
Albrechts Fürstl. Durchl. ohne ersetzung der aufgewanten Kosten zu Dero 
alleinigen disposition darüber abfolgen zu lassen. (7.) Bleibet gemein die Hoheit 
und I.ehens-Herrschaft über die Grafen zu Schwartzburg wegen Ilm und Paulin- 
Zell, ingleichen über die Grafen von Hatzfeld wegen Gleichen, so wohl auch über 
die Grafen Reußen wegen Crannichfeld und Schauenforst, auf den Fall, da diese 
zwey letztere Stücke wieder eingelöset würden; So lange aber das Fürstl. Hauß 
bey dem Wieder-Kauf dieser Crannichfeld- und Schauenforstischen Lehen ver- 
bleibet, soll der Jedesmahlige Fürstliche Besitzer und Pfand-Inhaber, und sol- 
chem nach jetzo Herr Herzog Friederich, die Hoheit und Lehen-Herschaft 
darüber führen, und die Belehnung bey ereignenden Fällen in gesamten Nahmen 
verrichten. Ueber oben benante Grafen, daran Herrn Herzog Albrechts Fürstl. 
Durchl. ihr Antheil pro indiviso mit allen daher rührenden emolumentis (jedoch 
bey denen Grafen Reussen auf vorbedeuteten Wieder-Einlösungs-Fall,) behalten, 
haben Herrn Herzog Friederichs Durchl. als jetziger Senior, solche Hoheit 
und Lehens-Herrschaft communi nomine und ohne Communication mit Herrn Her- 
zog Albrechten und auf solche Weise Herrn Herzog Albrechts Fürstl. 
Durchl. künftig, biß zu anderweitem Vergleich oder Theilung, zu administriren, 
und ist- darneben abgeredet worden, daß auf solchen künftigen Fall Herrn Her- 
zog Albrechts Fürstl. Durchl. die jetzt ermelten Grafen in Dero Lehenhof be- 
leihen mögen; Die Hoheit aber und Administration der Lehens-Herrschaft über 
die Grafen von Hohenlohe, wegen der Obergleichischen Herrschaft, wie auch 
über die Grafen zu Schwartzburg, ratione der Niedergleichischen Dorfschaften, 
verbleibet bey der Gothaischen Landes-Portion und Herrn Herzog Friederichs 
Fürstl. Durchl. und Dero Nachkommen allein, jedoch, daß bey ereigneter aper- 
tur in casu felonie et mortis Vasallorum und in andern dergleichen casibus 
caducitatis mehr an solchen Hohenlohischen und Schwartzburgischen Gleichischen 
Lehen Herrn Herzog Albrechts Durchl. Ihre quota, welche Sie sich daran 
gleicher gestalt vorbehalten, mit baarem Gelde, oder vermittelst annehmlicher 
Güther, gut zuthun, und sollen jetzt besagte Grafen von Hohenlohe und Schwartz- 
burg von Herrn Herzog Friederichen und Dero Fürstl. Posteris in gemeine 
Lehens-Pflicht genommen, auch von hochgedachten Fürstl. Posteris, nach Herrn 
Herzog Friederichs tödtlichen Hintritt, (den Gott noch lange Zeit abwenden 
wolle,) vermöge dieses Vergleichs, Herrn Herzog Albrechten, da Sie am Leben 
seyn sollten, wegen Dero dabey habenden Interesse, davon allezeit vorhero zeitige 
notification gethan werden. Im übrigen begeben Herrn Herzog Albrechts 
Fürstl. Durchl. an der Hoheit und Lehens-Herrschaft über Tonna sich hiermit 
alles fernern Zuspruchs, dargegen hat Herr Herzog Friederich solche Hoheit 
und Lehens-Herrschaft ausser dem Fürstl. Hausse, oder Selbigem zum Nachtheil, 
nicht zu veräussern, noch auf jemanden ausser dem Männlichen-Stamm dieses 
Fürstl. Hausses zu bringen, versprochen, gestalt es auch mit Crannichfeld und 
Schauenforst, wann künftig selbige vielleicht gar erblich ans Fürstl. Hauß ge- 
bracht würden, ebener massen also gehalten werden solle, es mögen solche an
	        
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