Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

202 VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 202 
Recess getroffen, und selbiger nunmehro am 24. Febr. 1680. durch einen aus- 
führlichen Erb-Vergleich erleutert worden, so haben Herrn Herzog Albrechts 
Durchl. auf vielfältige Handlung endlich, höchst ermelten Dero Aeltesten Herrn 
Bruder zu freundlichem Gefallen, sich deswegen freund-brüderlich dahin erklä- 
'ret, wiederholen auch solches hiermit unwiederruflich, weil nehmlich Se. Herzog 
Friederichs Durchl. der Successions - Fälle halber versprochen, daß bey de- 
nenselben, dafern nehmlich (welches Gott lange verhüte,) ein oder der ander 
der sämtlichen Fürstlichen Herren Gebrüdere ohne Männliche Erben mit Tode 
abgehen sollte, Ihme Herrn Herzog Albrechten oder Dero Fürstl. Männlichen 
Descendenten Ihre völlige Erb-Portion cum omni jure Regio ohne abgang ge- 
lassen und angewiesen, auch dasjenige Praecipuum, so Se. Herzog Friede- 
richs Durchl. oder Dero Nachkommen, vermöge berührten Pacti, alsdann von 
dem abgehenden Herrn Bruder an denen sonst bey gleicher Vertheilung Ihme 
zugehörig gewesenen Landen und Leuten schon im Besitz und Genuß haben, zu 
der Zeit, da der Fall zu oberwehnter Succession sich ereignet, ohnweigerlich 
und ohne Ausflucht, doch absque restitutione usus fructus eo usque percepti, 
und zugleich mit dem darzu gehörigen onere pro rata wieder erstattet und gut 
gethan, dergestalt dann jedesmahl nicht nur in dasjenige, was der also Verstor- 
bene zur Zeit seines Todes würcklich inne gehabt und besessen, sondern auch 
in das, was Er an Land und Leuten hätte bekommen sollen und können, wenn 
oben gemelter Vergleich mit denen Vier Jüngern Herren Brüderen nicht wäre 
getrofien worden, succediret werden solle; daß dannenhero mit solchem jetzt 
beschriebenen Vorbehalt Herrn Herzog Albrechts Durchl. im übrigen mehr 
besagten Pacto weiter nicht wiedersprechen, noch vor sich oder durch Dero 
Nachkommen Herrn Herzog Friederichs Durchl. und Dero Nachkommen an 
dessen ruhigen und vollkommenen Genuß einigen eintrag oder behinderung thun 
wollen; Es haben aber hierüber auch Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. bey- 
derseits bedungen, daß auf den Fall, (den Gott verhüte,) da Ihr Männlicher 
Stamm gäntzlich erlöschen sollte, Ihnen frey gestellet bleibe, Ihre Fürstl. Ge- 
mahlinnen, Töchter oder Fürstl. Weibliche Nachkommen, als Dero nechste An- 
gehörigen, nach proportion der etwan in jedem Landes-Antheil gemachten Ver- 
besserung und sonsten von denen Ihrigen Christ-Fürstl. und billig zu versorgen 
und zu bedencken, oder sonsten davon gewisse disposition und Verordnung zu 
machen. Ueber dieses und 
XX. 
Zum Zwanzigsten, lassen cs Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. in 
allenı dem, was durch diesen Haupt-Erb-Vergleich nicht geändert worden, bey 
denen vorigen Pactis dieses hohen Fürstl. Hausses, wie auch bey Dero hochse- 
ligen Herrn Vaters Dispositionibus, insonderheit aber, was Herrn Herzog Frie- 
derichs Durchl. in Coburg annoch habende Güthere, Calnberg, Moggenbrun 
und deren zubehör betrift, bey demjenigen, was am 13ten Novembris des ver- 
wichenen 1679. Jahrs zu Saalfeld abgehandelt worden, nochmals bewenden, und 
wollen im übrigen Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. die Resignations Patenta 
nach diesem Haupt-Recess einrichten und publiciren lassen. Es haben nechst
	        
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