202 VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 202
Recess getroffen, und selbiger nunmehro am 24. Febr. 1680. durch einen aus-
führlichen Erb-Vergleich erleutert worden, so haben Herrn Herzog Albrechts
Durchl. auf vielfältige Handlung endlich, höchst ermelten Dero Aeltesten Herrn
Bruder zu freundlichem Gefallen, sich deswegen freund-brüderlich dahin erklä-
'ret, wiederholen auch solches hiermit unwiederruflich, weil nehmlich Se. Herzog
Friederichs Durchl. der Successions - Fälle halber versprochen, daß bey de-
nenselben, dafern nehmlich (welches Gott lange verhüte,) ein oder der ander
der sämtlichen Fürstlichen Herren Gebrüdere ohne Männliche Erben mit Tode
abgehen sollte, Ihme Herrn Herzog Albrechten oder Dero Fürstl. Männlichen
Descendenten Ihre völlige Erb-Portion cum omni jure Regio ohne abgang ge-
lassen und angewiesen, auch dasjenige Praecipuum, so Se. Herzog Friede-
richs Durchl. oder Dero Nachkommen, vermöge berührten Pacti, alsdann von
dem abgehenden Herrn Bruder an denen sonst bey gleicher Vertheilung Ihme
zugehörig gewesenen Landen und Leuten schon im Besitz und Genuß haben, zu
der Zeit, da der Fall zu oberwehnter Succession sich ereignet, ohnweigerlich
und ohne Ausflucht, doch absque restitutione usus fructus eo usque percepti,
und zugleich mit dem darzu gehörigen onere pro rata wieder erstattet und gut
gethan, dergestalt dann jedesmahl nicht nur in dasjenige, was der also Verstor-
bene zur Zeit seines Todes würcklich inne gehabt und besessen, sondern auch
in das, was Er an Land und Leuten hätte bekommen sollen und können, wenn
oben gemelter Vergleich mit denen Vier Jüngern Herren Brüderen nicht wäre
getrofien worden, succediret werden solle; daß dannenhero mit solchem jetzt
beschriebenen Vorbehalt Herrn Herzog Albrechts Durchl. im übrigen mehr
besagten Pacto weiter nicht wiedersprechen, noch vor sich oder durch Dero
Nachkommen Herrn Herzog Friederichs Durchl. und Dero Nachkommen an
dessen ruhigen und vollkommenen Genuß einigen eintrag oder behinderung thun
wollen; Es haben aber hierüber auch Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. bey-
derseits bedungen, daß auf den Fall, (den Gott verhüte,) da Ihr Männlicher
Stamm gäntzlich erlöschen sollte, Ihnen frey gestellet bleibe, Ihre Fürstl. Ge-
mahlinnen, Töchter oder Fürstl. Weibliche Nachkommen, als Dero nechste An-
gehörigen, nach proportion der etwan in jedem Landes-Antheil gemachten Ver-
besserung und sonsten von denen Ihrigen Christ-Fürstl. und billig zu versorgen
und zu bedencken, oder sonsten davon gewisse disposition und Verordnung zu
machen. Ueber dieses und
XX.
Zum Zwanzigsten, lassen cs Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. in
allenı dem, was durch diesen Haupt-Erb-Vergleich nicht geändert worden, bey
denen vorigen Pactis dieses hohen Fürstl. Hausses, wie auch bey Dero hochse-
ligen Herrn Vaters Dispositionibus, insonderheit aber, was Herrn Herzog Frie-
derichs Durchl. in Coburg annoch habende Güthere, Calnberg, Moggenbrun
und deren zubehör betrift, bey demjenigen, was am 13ten Novembris des ver-
wichenen 1679. Jahrs zu Saalfeld abgehandelt worden, nochmals bewenden, und
wollen im übrigen Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. die Resignations Patenta
nach diesem Haupt-Recess einrichten und publiciren lassen. Es haben nechst