Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

203 zu Koburg vom 24. Sept. 1681. 203 
dem auch Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. einander reciproce pro rata die 
eviction der Einen Jedem durch diesen Erb-Vergleich zukommenden Fürstl. 
Landes-Portion, und darneben zugleich bey Fürstl. wahren Worten, Treu und 
Glauben versprochen, daß Einer an dem Andern über dasjenige, was in solchen 
Vergleich recessiret und abgehandelt, wegen der Fürst - Väterlichen Erb- und 
Verlassenschaft weiter nichts suchen oder fordern, noch durch Seine Nachkom- 
men oder andere suchen lassen wolle, gestalt Sie dann allen dergleichen weitern 
An- und Zusprüchen mit wissentlicher und wohlbedächtiger Begebung aller Rechts- 
Ausflüchte, als Laesionis, und wie solche Nahmen haben mögen, vor sich und 
Ihre Fürstl. Successores, auf masse, wie solches zu recht am beständigsten ge- 
schehen kan und soll, jedoch allewege der gesamten Hand unbeschadet, hiermit 
renunciiret haben; Alles sonder Arglist und gefährde. Und bleibet Ihren Fürstl. 
Fürstl. Durchl. Durchl. heim gestellt, Der Röm. Kayserl. Majst. Confirmation 
über diesen Erb-Vertrag auszuwärcken. 
Es wünschen schließlich Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten einander von dem 
Höchsten zu denen erlangten Fürstl. Landes-Portionen reichen Segen und alles 
gedeyliche aufnehmen, damit Sie und Ihre beyderseits Fürstl. Nachkommen bey 
beständigem Wachsthum und aller hohen Vergnüglichkeit und Flor lange Zeit 
in friedlicher und glückseliger Regierung leben mögen. 
Zu Urkund dessen haben Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. diesen Fürst- 
Brüderlichen Haupt-Erb-Vertrag eigenhändig unterschrieben und mit Ihren Fürstl. 
Secreten bestätigen lassen. 
So geschehen auf der Residentz Friedenstein den 24. Septembris, im Jahr 
nach Christi Geburth Ein Tausend Sechshundert Ein und Achzig. 
(L. S.) (L. S.) 
Friederich, H. z. Sachs. Albrecht, H. z. Sachs. 
IX. 
Die Primogeniturordnung Herzugs Ernsts vun Sachsen-Hildburghausen 
vom 24. Juni 1703 und kaiserlicher Bestätigung vom 20. Nov. 1710. 
(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchive zu Altenburg.) 
Wir Joseph von Gottesgnaden, Erwählter Römischer Kayser, zu allen 
Zeiten mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, 
Croatien und Sclavonien etc. König, Ertzherzog zu Oestereich, Herzog zu Bur- 
gund, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärnten, zu Crain, zu Lüzenburg, zu Württem- 
berg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraff des Heyl. Röm- 
Reichs zu Burgawe, zu Mähren, Ober- und Nieder Laußnitz, gefürster Graff 
zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg und zu Görtz, Landgraff in Elsaß, 
Herr auff der Windischen Markt zu Portenau und zu Salins. 
Bekennen öffentlich mit diesem Brief und thuen kund aller männiglich, 
daß uns der Hochgebohrne Ernst Herzog zu Sachsen, Gülch, Cleve und Berg,
	        
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