Object: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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von Hechingen fiel an die Staatskasse zurück. Am 18. Okt. 1861 wurde dem 
Fürsten Karl Anton von Hohenzollern-Sigmaringen als persönliche Auszeichnung 
für seine hohen Verdienste um den preussischen Staat das Prädikat „König- 
liche Hoheit“ verliehen. Am 12. Sept. 1861 vermählte sich der Erbprinz 
Leopold mit der Infantin Antonia Maria Ferdinanda von Portugal und be- 
gründete damit für seine Descendenz eventuelle Ansprüche auf die portugie- 
sische Krone. 
Der unmittelbare Erwerb einer fremden Krone gelang dem Hause Hohen- 
zollern durch die Wahl des zweiten Sohnes des Fürsten Karl Anton, Karl 
Ludwig zum regierenden Fürsten von Rumänien mit dem Rechte der Erblich- 
keit durch Plebiscit vom 30. März 1866 (Urk. XXIlIa). Ueber die Thronfolge 
verfügt das Nähere die Konstitution des Fürstenthums Rumänien. Darnach 
vererbt sich die Krone im Mannsstamme des Fürsten Karl I. nach dem Rechte 
der Erstgeburt mit immerwährendem Ausschluss der Weiber und ihrer Nach- 
kommen. Sollte der Fürst Karl ohne männliche Nachkommen verbleiben, so 
geht die Succession auf seinen ältesten Bruder und auf dessen Mannsstamm 
nach dem Recht der Erstgeburt über. Wäre kein Bruder und auch kein De- 
scendent vom Mannsstamme eines solchen vorhanden, so kann der Fürst mit 
Zustimmung der Volksvertretung einen Nachfolger aus einer der souveränen 
Dynastien Europas ernennen. In Betracht, dass somit die ganze Dynastie Hohen- 
zollern-Sigmaringen Thronfolgerechte in Rumänien erhalten hatte, zugleich in 
Anerkennung der hohen Verdienste, welche sich der Fürst um die Konsolidation 
der staatlichen Zustände seines neuen Vaterlandes erworben, wurde dem Vater 
des regierenden Fürsten, dem Fürsten Karl Anton und seiner gesammten Familie, 
das Indignat im Fürstenthum Rumänien durch besondere Urkunde verliehen 
(Urk. XXIIIb). Da die Ehe des Fürsten Karl von Rumänien mit der Prinzessin 
Pauline Elisabeth von Wied bis jetzt ohne männliche Nachkommenschaft geblieben 
ist, so musste der in der Konstitution A. 83 vorgesehene Fall der eventuellen 
Thronfolge der Brüder des Fürsten und ihrer männlichen Nachkommen ins Auge 
gefasst werden. Die Annahme einer fremden Krone konnte nur mit Genehmigung 
des Familienhauptes erfolgen. Daher ertheilte der Fürst Karl Anton am 20. Nov. 
1880 seine Genehmigung zur eventuellen Annahme der rumänischen Krone für 
seine Söhne und deren männliche Descendenten nach den Bestimmungen der 
rumänischen Verfassung (Urk. XXIIIc). Nachdem die rumänische Armee sich in 
dem letzten Türkenkriege bewährt und dem schöpferischen Geiste ihres Kriegs- 
herrn Ehre gemacht hatte, wurde im Vertrage von Berlin die Unabhängig- 
keit des Fürstenthums Rumänien anerkannt (13. Juli 1878). In Folge dessen 
glaubte die rumänische Nation die Zeit gekommen, sich selbst und ihren Fürsten 
durch Annahme der Königswürde die entsprechende Stellung im europäischen 
Staatensysteme zu sichern. Da die Regierung zögerte, die Initiative zu ergreifen, 
so wurde am 26. März 1881 in der zweiten Kammer der Antrag auf Erhebung 
Rumäniens zum Königreich gestellt und sofort einstimmig genehmigt. Die Re- 
gierung legte den Beschluss dem Senat vor, der gleichfalls einstimmig beitrat.
	        
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