209 vom 24. Juni 1703 und kaiserliche Bestätigung vom 20. Nov. 1710. 209
der etwas gethan, auch dagegen von keinem gericht, oder wer der auch seyn
mögte, nichts erkennt, geurtheilt, oder im geringsten was nachtheiliges statuirt
werden, und da auch ichtwas inn oder außerhalb rechtens gethan, vorgenohmen
und gehandlet wurde, solches an und für sich selbst krafftlos und von unwürde
seyn, sondern alles seines inhalts unangefochten bleiben und vollzogen werden
solle, jedoch uns und dem Heyligen Reich und sonst männiglich an seinen rech-
ten ohne schaden und nachtheil.
Und gebiethen darauff allen und jeden unsern und des Reichs Churfürsten,
Fürsten, geist- und weltlichen Richtern und sonderlich Cammer Richtern und
Urthelsprechern unsers Kayserlichen Cammergerichts, auch allen unsern und
des Reichs Hoff und andern wie auch austräglichen und compromittirenden Rich-
tern, Praelaten, Graffen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Landvögten, Haupt-
leuthen, Vizdomben, Vögten, Pflegern, Verweesern, Ambtleuten, Landrichtern,
Schultheißen, Burgermaistern, Richtern, Räthen, Burgern, gemeinden und sonst
allen andern unsern und des Reichs unterthanen und getrewen, in was würden,
stand oder weesen die seynd, hiemit ernst und vestiglich und wollen, daß
mehrgedacht. Herzog Ernsts zu Sachsen Lbd“ und alle ihre Männlich Eheliche
leibs Erben und Erbens Erben für und für an vor einverleibter und von uns
hiemit gnädigst confirmirten primogenitur und was deme anhängig, nicht irren,
hindern, anfechten und beschwehren, sondern deren, wie obstehet, ruhiglich ge-
brauchen und gänzlich dabey bleiben und und dieselbe vollziehen laßen, darwi-
der auch mit urthel nicht sprechen, oder sonst inn- oder außerhalb rechtens
nichts thun noch fürnehmen, sondern Sie und denjenigen, so nach erst besagter
primogenitur ihro Succediren wirdt, für den einzigen Erben und Successoren am
Regiment der von S" Ld:" hinterlaßenen Landen nach recht und ordnung der
erstgeburth, ob einverleibter maßen, erkennen, achten und halten, demselben
dabey in Unserm Nahmen undt an Unser statt schützen und handhaben, diesem
allem also und nicht zu wieder thun, noch jemands andern zu thun gestatten
in keinerley weiß noch weeg, als lieb einem jeden seyn, Unsere und des Reichs
schwere ungnad und straff und darzu ein pöen nemblichen fünffhundert mark
löthigen Golds zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwieder
thette, Uns halb in Unsere und des Reichs-Cammer und den andern halben theil
demjenigen Herzog zu Sachsen, so hierwider beschwähret oder belästiget wurde,
unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle.
Mit Urkund dieses Brieffs besieglet, mit Unserm Kayserlichen anhangenden
insiegel, der geben ist in Unser Statt Wien den ein undt zwanzigsten tag Mo-
naths Novembris, nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers, gnaden-
reichen geburth, im siebenzehnhundert und zehenden, Unserer Reiche des Rö-
mischen im ein und zwanzigsten des Hungarischen im vier und zwanzigsten und
des Böheimbischen im sechsten Jaher.
(gez.) Joseph.
vdt. Frid. Carl G. v. Schönborn.
Ad mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium
C. F. Consbruch.
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