Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

209 vom 24. Juni 1703 und kaiserliche Bestätigung vom 20. Nov. 1710. 209 
der etwas gethan, auch dagegen von keinem gericht, oder wer der auch seyn 
mögte, nichts erkennt, geurtheilt, oder im geringsten was nachtheiliges statuirt 
werden, und da auch ichtwas inn oder außerhalb rechtens gethan, vorgenohmen 
und gehandlet wurde, solches an und für sich selbst krafftlos und von unwürde 
seyn, sondern alles seines inhalts unangefochten bleiben und vollzogen werden 
solle, jedoch uns und dem Heyligen Reich und sonst männiglich an seinen rech- 
ten ohne schaden und nachtheil. 
Und gebiethen darauff allen und jeden unsern und des Reichs Churfürsten, 
Fürsten, geist- und weltlichen Richtern und sonderlich Cammer Richtern und 
Urthelsprechern unsers Kayserlichen Cammergerichts, auch allen unsern und 
des Reichs Hoff und andern wie auch austräglichen und compromittirenden Rich- 
tern, Praelaten, Graffen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Landvögten, Haupt- 
leuthen, Vizdomben, Vögten, Pflegern, Verweesern, Ambtleuten, Landrichtern, 
Schultheißen, Burgermaistern, Richtern, Räthen, Burgern, gemeinden und sonst 
allen andern unsern und des Reichs unterthanen und getrewen, in was würden, 
stand oder weesen die seynd, hiemit ernst und vestiglich und wollen, daß 
mehrgedacht. Herzog Ernsts zu Sachsen Lbd“ und alle ihre Männlich Eheliche 
leibs Erben und Erbens Erben für und für an vor einverleibter und von uns 
hiemit gnädigst confirmirten primogenitur und was deme anhängig, nicht irren, 
hindern, anfechten und beschwehren, sondern deren, wie obstehet, ruhiglich ge- 
brauchen und gänzlich dabey bleiben und und dieselbe vollziehen laßen, darwi- 
der auch mit urthel nicht sprechen, oder sonst inn- oder außerhalb rechtens 
nichts thun noch fürnehmen, sondern Sie und denjenigen, so nach erst besagter 
primogenitur ihro Succediren wirdt, für den einzigen Erben und Successoren am 
Regiment der von S" Ld:" hinterlaßenen Landen nach recht und ordnung der 
erstgeburth, ob einverleibter maßen, erkennen, achten und halten, demselben 
dabey in Unserm Nahmen undt an Unser statt schützen und handhaben, diesem 
allem also und nicht zu wieder thun, noch jemands andern zu thun gestatten 
in keinerley weiß noch weeg, als lieb einem jeden seyn, Unsere und des Reichs 
schwere ungnad und straff und darzu ein pöen nemblichen fünffhundert mark 
löthigen Golds zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwieder 
thette, Uns halb in Unsere und des Reichs-Cammer und den andern halben theil 
demjenigen Herzog zu Sachsen, so hierwider beschwähret oder belästiget wurde, 
unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle. 
Mit Urkund dieses Brieffs besieglet, mit Unserm Kayserlichen anhangenden 
insiegel, der geben ist in Unser Statt Wien den ein undt zwanzigsten tag Mo- 
naths Novembris, nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers, gnaden- 
reichen geburth, im siebenzehnhundert und zehenden, Unserer Reiche des Rö- 
mischen im ein und zwanzigsten des Hungarischen im vier und zwanzigsten und 
des Böheimbischen im sechsten Jaher. 
(gez.) Joseph. 
vdt. Frid. Carl G. v. Schönborn. 
Ad mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium 
C. F. Consbruch. 
111. 1. 14 
 
	        
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