Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

210 X. Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen 210 
X. 
Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen vom 11. Januar 1705. 
(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchive zu Altenburg.) 
Im Namen der Heiligen Hochgelobten Dreyfaltigkeit Amen. 
Von Gottes Gnaden Wir Ernst Hertzog zu Sachsen, Gülich, Cleve 
und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu 
Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg 
Herr zu Ravenstein etc. etc. 
 Bekennen vor Uns, Unsere Fürstliche Erben und Nachkommen auch ieder- 
manniglich, daß Wir vor diesem allbereit mehrmals, occassione eines und andern 
vorgewesenen Feldzugs, und sonsten bey Uns Christ Fürstl. erwogen haben, wie 
gewiß allen denjenigen, die in Sünden empfangen und gebohren worden, der 
Tod, hingegen aber, dessen Stunde, aus sonderbaren Rath des Allerhöchsten 
verborgen seyn; Dannenhero erstl. Anno 1683 hernach in Jahr Christi 1689 und 
1691 dann auch zum Theil mittelst eines beygelegten Zettels Anno 1699 Unser 
Fürstlich Hauß zu beschicken bedacht gewesen, und zu solchen Ende Unsere 
letzte Willens Disposition wirklich zu Pappier gebracht und vollzogen haben; 
Seiter dem aber Unseres Fürstliche Haußes Zustand, sich dergestalten geändert 
hat, daß Unsere vormalige Verordnung in vielen Stücken nicht mehr füglich er- 
füllet werden können. Wie denn der große Gott am 15. October 1702 Uns aber- 
mal ein hartes Creuz zugeschicket, indem er die weyl. Durchlauchtigste Fürstin, 
Unsere Herzgeliebteste Hochseeligste Gemahlin Frau Sophia Henrietta Hertzogin 
zu Sachsen, Gülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen etc. gebohrne 
Fürstin zu Waldeck etc. nachdem Ihro Lbd. am 5!" besagten Monats eines ge- 
sunden und wohlgestalten Prinzens durch Göttl. Beystand glücklich genesen wa- 
ren, an obgedachtem Eilften Tag hernach zu Unseres Fürstl. Hauses merklicher 
Zerrüttung, durch einen menschl’ Vernunft und Absicht nach, so frühzeitigen 
und unverinutheten doch zugleich sanft und seeligen Tod von Unserer Seite hin- 
weggenommen, und der Seelen nach zu sich in die ewige Freude und Herrlich- 
keit versetzet hat, dadurch Wir dann von neuen bewogen worden, wie Wir es 
allenfals, da Gott über kurz oder lang auch über Uns gebiethen möchte, wel- 
ches seinem allerheiligsten Willen heimgestellet bleibet, nach Unserem Leben 
sowohl wegen der Succession in Unsere Lande und ganzen Verlassenschafft als 
auch sonderlich Unserer Fürstl. Kinder respec. Auferziehung und bevormündung 
halber, und in allen andern Stücken gehalten haben wollen, Unsern letzten Wil- 
len bey Zeiten, und noch geniesenden gesunden Tagen zu erklähren, Inmaßen 
Wir dann damals benamentl. unterm 7. November 1702 Unsere letzte Willens- 
Disposition würklich errichtet und ausgefertiget gehabt. Nachdem Wir aber 
aus einigen trieftigen und Uns bewegenden Umständen und Ursachen auch diese 
letztere Disposition in einem und andern zu ändern und zu vermehren nöthig 
gefunden: Als haben Wir solche vor Uns genommen durchgangen und darauf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.