Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

211 vom 11. Januar 1705. 211 
diesen Unsern letztern und wohlbedächtigen Willen entworfen, zu Pappier und 
mit Unser Händ ins Reine gebracht und unterschrieben uns auch dahin, daß 
selbigen in allen nachgelebt werden soll, erklähret, Thun auch solches hiermit 
und in Kraft dieses, mit wißend- und wohlbedächtiger Cassation und Wieder- 
rufung aller vorigen Dispositionen in Specie der lezten de Anno 1702 den 7. No- 
vembr. auf das allerzierlichste und beständigst als es von Rechts und Gewohn- 
heits wegen immer beschehen soll, kan oder mag und wollen daß dieser Unser 
letzter und beständiger Wille, nach Unserm, wie oben erwehnet, in Gottes al- 
leinigen Händen stehenden Hintritt, allen seinen Inhalt nach, treulich vollzogen 
und demselben von Unsern Kinder auch andern die es angehet, allenthalben 
gehorsamlich gelebet, und in keine Weise oder Wege demselben zuwieder ge- 
handelt werden solle. 
Und zwar sagen Wir anfänglich und vors Erste dem Grundgütigen Gott 
Herzlichen Dank, sowohl vor alle andere an Seel und Leib Uns erzeigte Wohl- 
thaten, als insonderheit, daß Er Uns zur Erkänntniß seines geoffenbarten Heili- 
gen Worts und Willens hat kommen laßen und in der wahren und allein seelig- 
machenden Lehre, wie dieselbe in denen Prophetischen und Apostolischen Schriften 
gegründet in der ungeänderten Augspurgischen Confession enthalten und in denen 
libris symbolicis mit mehrern vertheidiget und wiederholet ist, gebohren, erzogen 
und unterrichtet werden laßen. Wie Wir Uns nun mit Mund Hertzen auch noch 
dazu bekennen, also wollen Wir dabey durch Gottes Gnade, welche Uns Unserer 
glaubigen Zuversicht nach, diese Beylage bis zu ienem Tage, bewahren wird, bis 
an Unser seeliges Ende beständig verharren und darauf, zu welcher Zeit es Gott 
gefallen wird, getrost aus dieser Welt abscheiden. Wann dann Zweytens sol- 
ches nach Gottes Gndst etc. Willen erfolget, und Unsere Seele von dem Leib ab- 
gesondert seyn wird, wollen Wir dieselbe Unsern Erlöser und Seeligmacher Christo 
Jesu zu treuen Handen, den Leib aber der Erden, um derselben (so viel wie 
möglich in der Stille, ohne großes Gepräng und Unkosten) in Unserm angeord- 
netem Gewölbe in der Schloß Kirchen hieselbst, wo Unsere Herzgeliebteste Ge- 
mahlin seel. beygesezet worden, um daselbst bis zur fröhlichen Auferstehung auf- 
gehoben zu werden, anvertrauet und Uns dabey zum Leich Text erwehlet haben 
die Glaubensvolle schöne Worte des Apostolischen Heyden-Lehrers Pauli 1 ad 
corinth. 2 V. 2. 
Ich halte mich nicht dafür daß ich etwas wüßte, ohne allein 
Jesum Christum den gecreuzigten. 
Und derweilen diesem nach Drittens was die Einsetzung eines Erben, als welche 
der Grund und das Fundament eines in den Testaments und letzten Willens Dis- Warum a 
position ist, belanget, Wir vorlängst bey Uns erwogen, daß nachdem durch den Hure einge- 
Recess de Anno 1680 so wohl als denen so nachgehend darauf erfolget von denen 
alten Principiis Unsers Fürstl. Haußes abgegangen, eine ungleiche Theilung ein- 
geführet, und Uns eine fast geringe Landes Portion zugetheilet worden, es länger 
nicht thunlich noch rathsam seyn wolle, den ehemals im Fürstl. Hauße üblichen 
Majorat beyzubehalten oder auch Unsere Landesportion zu fernerer Theilung 
unter Unsere Fürstliche Descendenten kommen zu lassen, zu mahl dadurch der 
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worden.
	        
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