Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

213 vom 11. Januar 1705. 213 
Primogeniturae keine Fürst Väterl. Disposition nach Unsers Fürstl. Haußes Re- 
cess denen Wir samt und sonders in conformitaet bereits angeregter Fürstl. Häu- 
Ber ex certa scientia, so viel diese Priinogenialsuccession betrift derogiren, alle- 
giret werden noch einige Kraft haben sollen, inmaßen auch die in Unserer Landes 
Portion befindliche iezt und künftige getreuc Land Stände und Unterthanen Kraft 
dieses dahin erinnert und angewiesen werden, daß sie keinen andern als dem 
Primogenito in der Linealsuccession das homagium oder den Huldigungs Eydt 
leisten sollen. Und damit gleichwohl auch Unser einiger jüngerer Prinz und 
dessen Erben und Nachkommen ihrer Standesmäßigen subsistence versichert seyn 
mögen; so verordnen Wir und zwar honorabili institutionis titulo S° Lbd” jähr- 
lichen Viertausend Thaler, ieden zu 24 gr. gerechnet zum jährlichen Deputat über- 
Apanagium 
haupt auf die gewöhnliche Quartale, und zwar so daß Ihm selbige aus gewißen 
Landes Einkünften angewiesen, und also fort, und von der Stund Unsers Todes 
an richtig und ohnweigerlich abgegeben und baar bezahlet werden, Er hingegen 
damit zufrieden seyn und ein weiteres nicht zu fordern haben solle, doch daß 
Ihne darneben ein Schloß oder Hauß so gut es vorhanden, wenn es nur an Dach 
und Mauern und übrigen Eingebäuden brauchbar zugerichtet ist, in welchem 
Stande es hernach der apanagirte Herr auf seine Kosten zu erhalten hat, zur 
Wohnung zugleich auch des Orts Beschaffenheit nach, der Gebrauch eines ge- 
wißen von dem regierenden Herrn zu assignirenden Districts zum Jagen und Fi- 
schen auch nothdürftiger, iedoch auf seine Kosten zu schlagen und beyzuführender 
Holzung angewiesen werde. 
Damit aber auch obgedachte 4000 rthl. zu besagten Unsers jüngern Prinzen 
Vortheil, so lange derselbe solcher zu seiner Unterhaltung nicht benöthiget ist, be- 
legt und zinsbar gemacht mithin die Cammer durch den Aufwuchs nicht so hoch 
beschweret werden möge. So verordnen Wir, daß solche Unsere in 8% 5. vermel- 
deten Geheime- und Hofräthen insgesammt quartaliter geliefert, davon zuförderst 
was zu dessen Erhaltung nöthig abgegeben der Ueberrest aber mit gesamten 
Vorwissen und Gutfinden beygelegt, und zinsbar gemachet, auch über deren Em- 
pfang und Ausgabe mehrbesagten Unsern Erbprinzen, oder aber der Obervor- 
mundschaft gebührende Nachweisung und Rechnung auf Erfördern geliefert werde. 
Und obwohl Wir keineswegs zweifeln, es werden beyde Unsere freundlich geliebten 
Söhne und insonderheit Unser jungerer Sohn Joseph diesem Unsern wohlbedäch- 
tiglich und beständig errichteten und confirmirten Willen und Meinung in allen 
wie einen Gottesfürchtigen und gehorsamen, mithin die Wohlfarth und conser- 
vation Unsers Fürstl. Haußes, des Landes und Unterthanen liebenden Kinde 
eignet und gebühret, in allen sich gemäs bezeigen und nachkommen, in mehrere 
Erwegung daß auch aus der sub signi 3 hiebey gefügten Anlage erscheinet, wir 
auch zum Ueberfluß, eine gesamte Landschaft von Ritterschaft und Städten, über 
sothanes von Uns eingeführet und Stabilirte Jus Primogeniturae geschöpftes Ver- 
gnügen contestiret und für die daraus erscheinende, auf die conservation des 
Landes abzielende Sorgfalt unterthst bedanket und dieser Verordnung publication 
gebeten. Weilen aber dennoch auf ein oder andern Friedhäßigen Anrath, wofür 
Jagd - und 
Fischgerech- 
tigkeit des 
apanagiati. 
Ingl. Holz 
Deputat
	        
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