213 vom 11. Januar 1705. 213
Primogeniturae keine Fürst Väterl. Disposition nach Unsers Fürstl. Haußes Re-
cess denen Wir samt und sonders in conformitaet bereits angeregter Fürstl. Häu-
Ber ex certa scientia, so viel diese Priinogenialsuccession betrift derogiren, alle-
giret werden noch einige Kraft haben sollen, inmaßen auch die in Unserer Landes
Portion befindliche iezt und künftige getreuc Land Stände und Unterthanen Kraft
dieses dahin erinnert und angewiesen werden, daß sie keinen andern als dem
Primogenito in der Linealsuccession das homagium oder den Huldigungs Eydt
leisten sollen. Und damit gleichwohl auch Unser einiger jüngerer Prinz und
dessen Erben und Nachkommen ihrer Standesmäßigen subsistence versichert seyn
mögen; so verordnen Wir und zwar honorabili institutionis titulo S° Lbd” jähr-
lichen Viertausend Thaler, ieden zu 24 gr. gerechnet zum jährlichen Deputat über-
Apanagium
haupt auf die gewöhnliche Quartale, und zwar so daß Ihm selbige aus gewißen
Landes Einkünften angewiesen, und also fort, und von der Stund Unsers Todes
an richtig und ohnweigerlich abgegeben und baar bezahlet werden, Er hingegen
damit zufrieden seyn und ein weiteres nicht zu fordern haben solle, doch daß
Ihne darneben ein Schloß oder Hauß so gut es vorhanden, wenn es nur an Dach
und Mauern und übrigen Eingebäuden brauchbar zugerichtet ist, in welchem
Stande es hernach der apanagirte Herr auf seine Kosten zu erhalten hat, zur
Wohnung zugleich auch des Orts Beschaffenheit nach, der Gebrauch eines ge-
wißen von dem regierenden Herrn zu assignirenden Districts zum Jagen und Fi-
schen auch nothdürftiger, iedoch auf seine Kosten zu schlagen und beyzuführender
Holzung angewiesen werde.
Damit aber auch obgedachte 4000 rthl. zu besagten Unsers jüngern Prinzen
Vortheil, so lange derselbe solcher zu seiner Unterhaltung nicht benöthiget ist, be-
legt und zinsbar gemacht mithin die Cammer durch den Aufwuchs nicht so hoch
beschweret werden möge. So verordnen Wir, daß solche Unsere in 8% 5. vermel-
deten Geheime- und Hofräthen insgesammt quartaliter geliefert, davon zuförderst
was zu dessen Erhaltung nöthig abgegeben der Ueberrest aber mit gesamten
Vorwissen und Gutfinden beygelegt, und zinsbar gemachet, auch über deren Em-
pfang und Ausgabe mehrbesagten Unsern Erbprinzen, oder aber der Obervor-
mundschaft gebührende Nachweisung und Rechnung auf Erfördern geliefert werde.
Und obwohl Wir keineswegs zweifeln, es werden beyde Unsere freundlich geliebten
Söhne und insonderheit Unser jungerer Sohn Joseph diesem Unsern wohlbedäch-
tiglich und beständig errichteten und confirmirten Willen und Meinung in allen
wie einen Gottesfürchtigen und gehorsamen, mithin die Wohlfarth und conser-
vation Unsers Fürstl. Haußes, des Landes und Unterthanen liebenden Kinde
eignet und gebühret, in allen sich gemäs bezeigen und nachkommen, in mehrere
Erwegung daß auch aus der sub signi 3 hiebey gefügten Anlage erscheinet, wir
auch zum Ueberfluß, eine gesamte Landschaft von Ritterschaft und Städten, über
sothanes von Uns eingeführet und Stabilirte Jus Primogeniturae geschöpftes Ver-
gnügen contestiret und für die daraus erscheinende, auf die conservation des
Landes abzielende Sorgfalt unterthst bedanket und dieser Verordnung publication
gebeten. Weilen aber dennoch auf ein oder andern Friedhäßigen Anrath, wofür
Jagd - und
Fischgerech-
tigkeit des
apanagiati.
Ingl. Holz
Deputat