Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

214 X. Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen 214 
Wir doch zuförderst jetzt gedachten Unsern jüngern Prinzen treu und Väterl. alle 
und iede iezt und künftige Unsere und Dero Räthe und Diener aber ernst und 
nachdrücklich gewarnet und abgemahnet haben wollen auch Kraft dieses abmah- 
nen, derselbe solche Unsere Willen und Verordnung obgedachtes Primogenitur 
Werk betr. daraus zu impugniren suchen mögte, ob währe bey dessen Einführung, 
Er, Unser Jüngerer Sohn, wo nicht gebohren, doch allbereit in utero materno ge- 
wesen, und dahero denen Rechten nach, als bereits gebohren geachtet werden 
sollen, folglich ihnen von seinem jure quaesito nicht entzogen, noch solch Jus 
Primogeniturae Ihnen zum praejudiz eingeführet werden können; So haben Wir 
diesem besorglichen Einwurf zu begegnen, und diesfals alle collission, woraus an- 
ders nichts als der Unsrigen eigener ruin mithin der Lande und Unterthanen 
gänzlich Verderben entstehen würde, zu vermeiden, hiemit diese ferncre Erkläh- 
rung zu thun vor hochnöthig erachtet, wie nemlich Wir erstl. Uns befugt und 
berechtiget achten; auch dermalen das Recht, so Unser jüngerer Prinz, wie wohl 
nur in bloser Hoffnung haben möchte, durch diese Disposition ob causa utilitatis 
publicae evidentissimam; als welcher ohnehin alles billig weichen soll und muß 
zu benehmem damit diese belangend durch mehrmalige unvermeidl. Theilung 
Unser ohnedem fast geringen Landes Portion die Resolutiones und vota in publicis 
sowohl, als der zu denenselben erforderte Beytrag nicht behindert noch verzögert, 
denn auch einer mit dem andern, und also Unsere ganze Fürstl. Posteritaet nicht 
in ruin gesezet, mithin andern zum Spott und Verachtung werden möge, und 
vors Andere, daß wenn auch dieses aus der Reichskündigen Uebung und Praxi 
anderer Fürstl. Häußer nicht (wie doch am Tage) oflenbahr wären, Wir doch 
nicht allererst zur Zeit der errichteten declaration benantl. im Augusto 1702 
sondern bereits Jahr und Tag vorher und also ehe und bevor die geringste Ver- 
muth oder Hoffnung zu fernerem Descendenten, weniger iemand in rerum natura 
gewesen, so einig jus in spe praetefidiren können, Uns gegen Unser freund]. ge- 
liebteste Frau Gemahlin höchstseel. Andenkens, daselbige Uns durch Unsere auch 
freundl. geliebte Frau Schwägerin, die Fürstin von Waldeck verwittibte Gräfin 
von Erpach Lbd“ mit Zuziehung Unsers Geheimden Raths des von Harstal be- 
schicken und um Errichtung und Stabilirung des Juris Primogeniturae ersuchen 
lassen, dahin erklähret, daß Wir Ihrer Lbd° suchen und vorstellen deferiret und 
das Jus Primogeniturae bey Unserm Fürstl. Hause und dessen Descendenten statt 
haben sollte, immaßen solches hierbey gefügte Anlage sub sign. d mit mehrere 
bewähret; Wiewohl nun damals dessen Aufsatz und expedition darum noch in 
etwas zurück blieben, weil Wir solche Unsere Entschließung unter dem still- 
schweigenden Bedinge, wenn solch primogenitur Recht oder dessen Einführung, 
in Ansehung derer alt väterl. Dispositionen nicht wieder Unser Gewissen laufe, 
so ist doch nachgehends durch obengedachte eingeholte Responsa, und durch die 
von Unsern Räthen Uns geschehene fernere unterthst remonstration sothane tacita 
conditio existiret, selbige purificiret, Unser Fürstl. Gemüth tranquilliret und darauf 
der Aufsatz vom 28'° August 1702 ausgefertiget worden, nicht als ob wir solches 
damals erst beschlossen hätten, sondern damit vielmehr diese Unsere Intention
	        
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