Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Deren Ver- 
mählung 
Allodial- 
Frbschaft 
Tutela 
216 X. Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen 216 
Bedienten salarire und mit Liberey versehen, reichen und damit so lange Sie 
unverheyrathet bleibet, continuiren. Und weilen dieselbe boy Dero Herrn Brüdern 
in der Residenz sich aufzuhalten haben (es wäre dann, daß sie sich unter einander 
eines andern vergleichen würden, welchen Falls Sie doch im Lande in einem ihr 
zu assignirenden Hauße zu verbleiben hätte, so soll mehrgedachter Unser älterer 
Prinz Dero Hr. Bruder oder der sonstregierende Herr, besagter Unserer Prin- 
zeßin alsdann nothdürftiges Gelaß und Zimmer vor sich und die Ihrigen in dessen 
Residenz, wie gebräuchlich, anweisen, auch zu derselben Bedienung ein Fräulein, 
einen Pagen, zwey Cam£risten, einen Laquayen und eine Waschmagd mit Kost gleich 
den Seinigen versehen. Sollte Sie aber nach Unsern in Gotteshänden stehenden 
Todt, mit Vorbewust Rath und Gutfinden ihrer nechsten Anverwandten und 
Freunde zu einer Christ Fürstl. Heyrath gelangen; Als dann soll Sie mit dem 
in Unserm Fürst. Hauße gewöhnlichen Heyrathsguth und Geschmuck Gelder 
& 21000 fl. — Xr. Währung und Standesmäßiger Kleidung von Unserem Sohne 
oder dem alsdann regierenden Herrn ausgesteuert und versorget werden, hingegen 
aber auch damit friedlich und abgegütigt seyn, und auf alles übrige den im 
Fürstl. Hauße gewöhnlichen Verzicht thun. 
Was dem nechst inspecie Unsere Verlaßenschaft an Silber Meubles und 
Equipage anlanget, soll Unser ältester Sohn davon zwey Theile der jüngere aber 
einen Theil haben, Unsere Tochter aber soll anstatt dessen von ihrem regierenden 
Bruder, oder auch allenfals Vettern Eintausend rthlr. baaren Geldes mehr 
gemelder Währung zum Gedächtniß bekommen, und Er ihr selbige ein Jahr nach 
Unserm Todt, zwischen welcher Zeit sie Reichs Constitutions mäßige Zinsse davor 
geniesen soll, baar bezahlen und ablegen. Sollten denn Unsere Söhne so doch 
Gott nach seinen allerheiligsten Willen verhüten wolle, beyde ohne eheliche Leibes 
Erben mit Tod abgehen so soll Unsere Tochter in Kraft dieses zur vollkommene 
Erbin in Unsererer gesamte Allodial-Verlassenschaft, an Baarschaft, Kleinodien, 
Sielber, allerhand Mobilien auch Vieh und Equipage, in summa in alles was auf 
dieselbe vererbet werden kan, eingesezet seyu und bleiben. Damit aber auch 
Fünftens da Wir nach den Willen Gottes ehe und bevor Unser Prinz 
Joseph zu seinen Voigtbaren und vollbürtigen Jahren gelanget, aus dieser Zeit- 
lichkeit abgefordert werden möchten, demselben in dessen getreulich vorgestanden 
und das Seinige der Gebühr nach administrirt werde; So wollen Wir demselben 
hiemit und Krafft dieses Unseres lezten Willens, Unsern ältesten Sohn und Erb 
Prinzen Herrn Ernst Friedriche und da derselbe welches in Gnaden verhüten 
wolle, ehe und bevor Selbiger seine vollständige Jahre erreichet versterben sollte, 
zu dessen, und allenfals da gedachter, Unser ältester und Erb Prinz einige fer- 
nere Männliche Leibes Erben verlassen würde, zu deren Voriündern dic der Zeit 
lebende zwey älteste Agnaten, Unseres Fürstl. Haußes gesezet und ernennet haben, 
mit dem inständigen freundlichen Ersuchen Ihr. Ihr. Lbd. Lbd. wollen sich mit 
sothaner Obervormundschaft willig belegen lassen, und derselben nach Unsern 
seel. Hintritt sich so balden, iedoch dergestalten unterzichen, daß zuvörderst der 
Pupillus in Unser Residenz hins. bleiben und darinnen erzogen werde, die Ver-
	        
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