Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

219 vom 11. Januar 1708. 219 
Sohn, oder wer Deroselben nach höchsten Willen von Unsern Descendenten oder 
sonsten seyn mag, verordnen und wollen auch daß S’ Lbd. oder Deroselben Uuser 
künftiger Successor, Unsere Räthe und Bediente von Höchsten bis zum Niedrig- 
sten, wie selbige sich bey Unserm seel. Absterben finden werden, so lang sie in 
ihrer treuen Devotion pflichtmäßig continuiren, behalten und ohne genugsanı er- 
hebliche Ursachen nicht abdanken sollen noch wollen, hingegen weisen Wir die- 
selben ernstlich an, daß Sie Unsers nachfolgenden Sohnes Lbd. oder alsdann re- 
gierenden Herrn und Successorn von Herzen treu, hold und gewärtig seyn, Dero 
Hoheit Respect und Interesse ohne alle Affecten und Nebenabsichten ihre einzige 
vüe seyn lassen, alle ihre Rathschläge und Handlungen zu Gottes Ehren, Schuz 
der Gerechtigkeit ihres Herrn und deren Unterthanen Heyl und Besten, auch in 
Specie acurater Beobachtung dieser Unserer Disposition und des darinen enthal- 
tenen Juris primogeniturae, richten dagegen aber weder mit Rath noch weniger 
That heimlich oder öffentlich vornehmen sollen, damit Sie nicht Göttlichen Un- 
seegen und ihres Fürsten nachdrückliche Ahndung über sich bringen mögen. 
So recommandiren Wir auch Unserm nach Unserm Todt zur Regierung kom- 
menden Söhnen oder successorn Unsere Hochseeligste Gemahlin Lbd. gewesenen 
Caıneristen Anna Gertraud die Cammer Frau Clara, Dero gewesenen Laqueyen 
Courten, wie auch Unsern Laqueyen Hans Micheln, Unsern Leib Knecht Ernsten, 
und Unsere gewesene Amme, daß S: Lbd. selbige Zeit ihres Lebens nicht ver- 
lassen, sondern sie respve durch Beförderung zu einen Land Dienste, falß sie 
dazu tüchtig erfunden worden, oder anderwärtige Verordnung bey Dero Renth 
Cammern mit benöthigten Unterhalt versorgen wollen. 
Endlich declariren Wir auch wohl bedächtig daß falß diese Unsere lezte 
Willensverordnung einigen und zwar nicht bekannten Mangels halber, als ein sol- 
lenes Testament nicht bestehen sollte, selbiges doch tanquam privilegiata et minus 
sollenis Dispositio Parentis inter liberos oder wie es immer seyn kan oder mag, 
gültig seye, Deroselben von Unsern Descendenten, welche an dieselbe als ein Fun- 
damental Gesez und perpentuirliche Norm, wornach die succession in Unserm 
Fürstenthum und Fürstl. Hauße zu ewigen Zeiten gerichtet werden soll, ohne Aus- 
nahme festgebunden seyn sollen, gehorsamst geleben, und dagegen bey Verlust 
Unsers Väterlichen Seegens, von keinem das Geringste vorgenommen, auch bei 
allen hohen Reichs Tribunalien darauf gesprochen werden solle. Damit nun aber 
diesem allen, sonderl. auch dene was Wir in puncto primogeniturae disponiret, 
und verordnet, steif, fest und unverbrüchlich inhaeriret und von Unsern Söhnen, 
auch allen weitere Descendenten gehorsamst gelebet werde; So ersuchen Wir die 
respve. Durchlauchtigst und Durchlauchtig Fürsten Unser respve Hochgeehrte und 
geliebte freundl. Herrn Vettern und Gevattern Herrn Georg Ludwig Herzogen zu 
Braunschweig und Lünneburg des heiligen Römischen Reichs Churfürsten und 
Herrn Carln, Landgrafen zu Hessen samt und sonders, da aber diese verstorben 
wären, die älteste regierende succedenten aus Dero Linie aus sonderbahren in 
Ihr. Ihr. Lbd. Lbd. gesezten Vertrauen dienst vetterl. Sie wollen sich zu Unserer 
Linie besser aufnehmen mit der Guarantie und Execution dieses Unseres lezten 
Executores 
Testamenti.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.