Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

15 Einleitung. 15 
Torgau, Eilenburg, Colditz, Grimma, Döbeln, Zwickau und Annaberg, das Amt 
Jena u.s.w., Albrecht der Beherzte wählte und erhielt Meissen, einen Theil 
des Osterlandes, zu seinem Loose gehörte auch Weissenfels, Kamıburg, Freiburg, 
Weissensee, Sangershausen, Eckartsberga, Thomasbrück und Tennstädt. Gemein- 
schaftlich blieben: die Schirmvogtei über das Hochstift Meissen, die Bergwerke, 
die Schutzgelder von Erfurt, Mühlhausen, Nordhausen und Görlitz. Ebenso 
blieben beiden Brüdern gemeinsam die Ansprüche auf die Herzogthümer Jülich 
und Berg!). 
Im J. 1486 bestätigte Kaiser Friedrich III. diesen Theilungsvertrag, der 
die erste Stelle in unserem Urkundenbuch einnimmt und ertheilte die Gesammt- 
belehnung. Von nun an müssen die Schicksale der beiden bis auf den heutigen 
Tag fortbestehenden Linien gesondert betrachtet werden. 
  
11. Die ornestinische Linie. 
Die völlige Landestheilung, wodurch die ernestinische Linie entstand, ver- 
stiess so sehr gegen den alten Gebrauch des sächsischen Hauses, dass Kurfürst 
Ernst über diese Theilung in tiefe Schwermuth verfiel und bis zu seinem Tode 
sich nicht darüber beruhigen konnte, seine Einwilligung ertheilt zu haben. Er 
starb 1486 und hinterliess zwei Söhne, Friedrich den Weisen und Johann 
den Beständigen. Friedrich erhielt die Kurwürde und die Kurlande im vor- 
aus, das übrige behielten die Brüder gemeinsam, jedoch so, dass der Erstge- 
borene nach dem Gebrauche des sächsischen Hauses das Direktorium erhielt. 
Friedrich der Weise (1486—1525) ist der bedeutendste und politisch ein- 
fiussreichste Fürst seiner ganzen Linie. Als eifriger Beförderer der Wissenschaften 
  
1) Herzog Albrecht von Sachsen erhielt die erste Anwartschaft auf diese Herzogthümer, ingleichen 
auf die Grafschaft Ravensberg am 26. Juli 1483, jedoch wurde sie am 18. Sept. 1486 zugleich auf 
die ernestinische Linie erstreckt. Kaiser Maximilian I. bestätigte diese Anwartschaft am 15. Sept. 1495 
für beide sächsischen Häuser, zu gleicher Zeit stellte er aber am 3. Febr. 1496 für Maria, die Tochter 
Wilhelms , des letzten Herzogs zu Jülich und Berg, ein privilegium habilitationis aus, wodurch diese 
in Absicht aller väterlichen Lande für erbfolgefähig erklärt wurde. Darauf gestützt setzte sich der Ge- 
mahl der zur Lehnsfolge habilitirten Maria, Herzog Johann UI. von Kleve, in den Besitz von Jülich, 
Berg und Ravensberg und vereinigte aHe diese Länder in seiner Hand. Johann Friedrich der Gross- 
müthige vermählte sich mit der ältesten Tochter des Herzogs Johann Ill. von Kleve, Sybille. In dem 
am 8. Aug. 1526 errichteten, am 13. Mai 1544 vom Kaiser Karl V. bestätigten Ehevertrage wird ihm, 
für sich und seine männlichen Nachkommen, die Erbfolge sowohl in den streitigen jülichschen Landen, 
als insbesondere auch in Absicht des Herzogthums Kleve, der Grafschaft Mark und der Herrschaft 
Ravenstein zugesichert, sodass das ganze Haus Sachsen nunmehr die Anwartschaft auf die jülichschen 
Lande, die ernestinische Linie insbesondere noch auf die klevischen Lande haben sollte. Beim Tode 
des Herzogs Jobann Wilhelm am 25. März 1609 konnte das Haus Sachsen diese Ansprüche den ‚‚pos- 
sedirenden Fürsten‘‘ gegenüber nicht durchsetzen. Ein beim Reichskammergericht angestrengter Process 
blieb ohne Erfolg, sodass diese Ansprüche sich stets nur auf einen leeren Prütentionstitel beschränkten. 
Vergl. v. Römer, Staatsrecht des Kurfürstenthams Sachsen Thl. I S. 579. Ausführlichste Darstel- 
lung dieser veralteten, jetzt völlig unpraktischen Angelegenheit: Histoire de la succession aux duches 
de Cieves, Berg et Juliers, aux comtds de la Mark et de Ravensberg et aux seigneuries de Ravensten 
et de Winnendal par Msr Bousset. 2. Tom. Amsterdam 1738. Im Kurhause Sachsen wurde der 
leere Titel beseitigt durch Rescript vom 12. Nov. 1803; auch in Sachsen-Weimar wird er nicht weiter- 
geführt, während ihn die Herzöge der ernestinischen Linie beibehalten haben.
	        
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