Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

222 XI. Herzog Ernst Augusts zu Sachsen-Weimar Primogeniturordnung 222 
und Landten, jetzigen und zukünftigen, wie es zu Recht am Kräfftigsten ge- 
schehen mag, zu Unserm rechten wahren Universal-Erben hiermit instituiret 
haben, dergestalten und also, daß mehr hochged. Unser Printz und alle 
deßen Successores in obged. Masße, nach dem Jure primogeniturae Unserer 
Lande, sambt allen darzu gehörigen Schlößern, Aembtern, Graf- Herr- Lehen- 
Ritter- und Mannschaften, Städten, Flecken, Dörfern, Unterthanen, Diensten, 
Zinßen, Jagden, Gehöltzen, Teichen, Folge, Steuern, und andern Nutzungen 
und pertinentien, denen ausstehendten Schulden, und Inventarien, Silber ge- 
schier, und in Summa allen und jeden zur Zierde und Nothwendigkeit von 
Unß (maßen Unserer Gemahlin Lden pretiosa, Silber, und andere Ihro zu- 
gehörigen und in Ihrer Disposition stehendte Effecten und Mobilien hierunter 
nicht begriffen) angeschaflten Vorrath, es habe der Nahmen, wie er wolle, 
eintzig und alleine succediren, denen Postgenitis aber über die Abfindung, die 
unten determiniret werden wird, vor die Ausschliesung an obgemelten In- 
ventarien-Stücken, Silber- und andern Vorrathe überhaupt, und zwar zu 
Anschaffung nöthigen Silbers Vier Tausend Gulden Meißn. baar reichen und 
abgeben soll. Wir wollen auch diese Unsere Verordnung und Primogenitur 
Introduction ferner, krafft dieses, dahin extendiren, daß, wenn Unß und Un- 
sern Fürstl. Kindern über lang oder kurtz ein oder mehr Anfälle an Land 
und Leuten, sie seyn so wichtig als sie wollen, zuwachsen solten, alle der- 
gleichen Anfälle nicht minder dem jedesmahligen Primogenito, der solchen- 
fals die bezahlung der Schulden übernimmet, eintzig und allein nach dem 
Recht der Primogenitur zuwachßen, und davon über das, so gleichfalls in 
nachfolgenden wegen Verbeferung der Abfindung berühret worden, denen 
Postgenitis nicht das Geringste weiter zukommen soll, so lange Sie nicht 
nach gäntzlichen Abgang der Erstgebohrnen, und deren Linien zur völligen 
Succession nach Arth und Weise des Rechts der Erstgeburth selbst gelangen; 
Jedoch soll dieses nur auf den Anfall der Land und Leute, und was dem 
anhängig, verstandten werden, im übrigen aber es dabey sein Bewenden haben, 
daß der gradu proximior alles dasjenige, was nicht zur Primogenitur - here- 
ditaet gehöret, gemeinen und Sächs. Rechten nach, erben und bekommen soll, 
und wie Wir diesfals zu mehrerer Bestärck, und Festhaltung solches Primo- 
genitur-Rechts nicht nur Unsers Herrn Vetters, Herrn Hertzog Wilhelm 
Ernst Gnaden Consens und einwilligung zu erlangen bemühet seyn, sondern 
auch vermittelst deroselben den gesamten treuen Land-Ständten diese Unsere 
zu Aufnehmung Unsers Fürstlichen Hauses abzielende Intention, des nechsten 
eröfnen laßen werden; Also wollen Wir nicht minder die Röm. Kayserl. 
Maytt. hiermit, und darnebst auch in einem besondern Schreiben umb dero 
Confirmation aller unterthänigst ersuchet haben; damit aber die Nachgebohrnen 
sich so lange, bis Sie der Ordo Succedendi gleichfals nach begebenden Fällen 
betreffen möchte, über Abgang an gehörige Unterhalt zu beschwehren nicht 
Ursache haben mögen; So Verordnen und Wollen Wir hiermit, daß Jedweder 
von denen nachgebohrnen jährlich Sechs Tausend Rthir zu Seiner Abfindung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.