Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

für sein fürstliches Haus etc. 223 
bekommen, und solche entweder aus des Primogeniti Cammer jedesmahlen 
quartaliter richtig erwartten, oder Sich mit demselben dahin Vergleichen 
solle, daß Er Ihn, wenn es sich thuen laßen will, und der Zustand des Lan- 
des es leidet, solche Seine Jährliche Abfindung auf ein gewifes Ambt und 
deßen Intraden zur immediaten einhebung assigniret, Jedoch daß auf solchem 
Fall alle zur Landes Fürstlichen Hoheit gehörige Jura, undt was dem ari- 
hängig, Hochermelten Primogenito lediglich verbleiben, und die Postgeniti 
darinnen, aufer denen angewiesenen Intraden, und der Wohnung, als welche 
Ihnen auf Ihr Verlangen der Primogenitus nicht zu versagen, noch zu ver- 
weigern, sich nichts anmafßen sollen; Es soll auch denen Postgenitis, wann 
Gott Unserm Fürstl. Hause einige ergiebige anfälle an Landt und Leuten 
durch Erbfälle bescheeren solte die jährliche Abfindung auf zwey-Tausend 
Reichs- Thaler erhöhet, und Jedweden derselben anstatt der Sechs - Tausend 
Reichs-Thaler Acht-Tausend Reichs-Thaler alljährlich von Unserem erstgebohr- 
nen Sohne, oder dem als dann Regierenden Herrn ohne Wiederspruch und zu 
gesetzter Zeit, nehmlich quartaliter jedesmahl, damit es darüber keiner Be- 
schwehrde und Klage an Hoherem Orte gebrauchen möge, abgegeben werden. 
Dahingegen Sie, wenn Sie sich Standsmäfig verheyrathen, und Fürstl. Kinder 
bekommen, dieselbe bis auf der Printzefinnen Gewöhnliche Außftattung, so- 
weit solche von der Landschafft nach den Herkommen gegeben wird, vor sich, 
und ohne weiteres Zuthun des Primogeniti zu versorgen gehalten seyn. Je- 
doch soll gleich-woll nurgemeldter Primogenitus denenselben, wenn Sie sich, 
wie gesaget, anständig verheyrathen, oder auf andere Arth im Krieg und 
sonsten vortheilhaftig etabliren möchten, noch acht- Tausend Reichs - Thaler 
ein vor allemahl zu Ihrem befern Fortkommen auszahlen. Woferne aber 
einer von Unsern Söhnen, oder deren nachkommen sich, wie bis anhero in 
vielen Fürstl. Häußern zu deren nicht geringen nachtheil geschehen, mesal- 
liirn, undt eine andere Persohn, als aus einen Fürstl. oder alten Reichs 
gräflichen Haufe heyrathen solte, So setzen und ordnen Wir hiemit aus- 
drücklich, das, wenn es der Primogenitus wäre, solcher der Succession der 
Lande und Regierung verlustig seyn, und diese hingegen gegen eine jähr- 
liche appanage von Vier-Tausend Reichs-Thaler an seinen erstnachgebohrnen 
Bruder kommen soll, wie den auch alle andere Postgeniti, wann sie der- 
gleichen unanständige Heyrathen trefien solten, sich mit einer Abgabe von 
drey-Tausend Reichs-Thaler vergnügen, und die von ihnen gebohrne Kinder vor 
keine Fürsten gehalten werden, auch niemahls zur Succession der Lande kom- 
men sollen. Würden auch einer oder mehr von denen Postgenitis ohne Männ- 
liche Erben, oder diese hinwieder ohne dergleichen versterben, und deßen 
Linie oder Descendenz gäntzlich abgehen, So soll die denenselben geordnete 
und zugekommene jährliche Abfindung cum omnibus accessoriis denen übrigen 
Postgenitis alleine zufallen, und unter dieselben zu gleichen theilen in stirpes 
vertheilet, sonsten aber, wie billich, es dabey gelaßen werden, das so lange 
in einer Linie Mannliche Erben vorhanden, dieselbe sothane solcher Linie
	        
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