Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

228 XII. b) Herzog Josias’ zweite Erläuterung seines Testaments 228 
Verordnung zu trefien, biß dahin aber, und in deren unverhofiten Nachbleibung, 
wollen Wir jedennoch vermittelst dieses, Unsern Landes Successorem dahin 
verbunden und angewiesen haben, indem jeden Unserer Fürstl. postgenitorum 
von der Zeit an, daß die würckliche Entrichtung und Perception des Appanagii 
ihren Anfang nimmt, vorbesagtermaßen in denjenigen Amte, worauf derselbe des 
Deputats halber assignirt wird, das Fürstl. Amt-Hauß-Gebäude zum Gebrauch 
und Wohnung wozu es nothdürftig aptiret und meubliret werden solle, anbey zu 
überweisen. Allermaßen Wir nun in Unserm christ-Fürstl. Gemüthe, nach wieder- 
holter genauen Prüfung, die beständige Ueberzeugung annoch finden, daß Unsere 
Fürst väterl. Willens Verordnung durchgehends die natürliche Billigkeit, und 
des Landes- auch Unserer vielgeliebten Kinder selbst eigenes wahres Wohl zum 
Grunde habe, welches dann auch die Fürstl. Herren Vormündern also ebenfalls 
eingesehen, und sich diese declaration gerne gefallen lassen, wie nicht weniger 
die allergnädigst verordnete Kaiserl. Untersuchungs-Commission dieselbe vor Recht 
und billigmäsig erkannt; Alß haben Wir zu dessen allen Beglaubigung diese Un- 
sere Erläuterungs - disposition, wie vorstehet, zu Papier bringen, und in zwey 
gleichlautenden Exemplarien, deren eines, bey Ihro Röm. Kais. Maj. allerge- 
horsamst überreicht, das andere aber bey denen Actis verbleiben solle, ausferti- 
gen lassen, und beide mit Unserer eigenhändigen Nahmens Unterschrift voll- 
zogen. 
Datum Coburg zur Ehrenburg den 18. May 1735. 
Franz Josias, H. z. Sachsen. 
b.) Herzog Franz Josias’ zweite Erläuterung seines Testaments, 
von 4. April 1736. 
Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen u. s. w. Urkun- 
den und bekennen hiermit; Demnach Wir in Unserm de Coburg den 1!" Oktobr. 
1733. errichteten und am 5'" eiusdem solennisirten Fürstväterl. Testament nicht 
nur wegen des in Unserer Fürstl. particulier Linie einzuführenden ersprießl. 
Rechts der Erstgeburth gewisse Verordnung gethan, sondern auch wider die 
zwar nicht vermuthende Mißheyrathen Unserer Descendenz in Articulo voran- 
geregten Testaments eine Disposition gemacht, welche von. Wort zu Wort also 
lautet: 
Nachdem auch zum Siebenden manchen derer AltFürstl. Häußer und Ihrem 
wohlerlangten Ansehen und Lustre viele Unchre, Abbruch, und allerhand Unge- 
legenheit aus denen Mißheyrathen zuwachßen wollen, welchem Unheil bey Un- 
serm Fürstl. particulier Hauß durch heilsame Disposition zeitig vorzukommen, 
Wir der unvermeidl. Nothwendigkeit zu seyn erachtet; Als befehlen Wir Unsern 
freundl. geliebten Kindern und deren Descendenz hiermit nachdrücklich an, sich 
an keine andere als Fürstl. oder gut Gräfl. Häußer und Familien zu verheyra- 
then: setzen und ordnen demnach, wofern eines oder das andere Unserer Fürstl. 
Kindern diesen Unsern mit guten Vorbedacht ertheilten väterl. Befehl und Ver-
	        
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