229 vom 4. Apr. 1736. 229
both zu contraveniren sich unterfangen würde, dass solches, wenn es der primo-
genitus wäre, der Succession der Lande und der Regierung ipso facto verlustig
seyn, und diese hingegen an seinen ältesten noch übrigen Bruder oder in dessen
Ermangelung auf denjenigen, welchen sodann nach Eigenschafft des Primogenitur-
Rechts, die Ordnung betreffe, gegen eine jährl. und oben determinirte appa-
nage kommen, die postgeniti aber, wenn sie dergleichen unanständige Heyrathen
treffen, jeder sich nur mit der halben appanage vergnügen, desgl. nebst Ihren
aus sothaner Mes-alliance erzeugten und gebohrnen Descendenz zur Landes- Suc-
cession niemals gelaßen noch leztere vor Fürsten- Kinder erkennet, sondern
dergl. Ehen hierdurch und in Krafft dieses pro matrimonio ad morganaticam
declariret, mithin die daraus erzeugte Kindern nur vor Edelleute geachtet, auch
ihnen insgesammt zu ihrer endlichen und gänzlichen Abfindung von dem Recht
der vermeintl. Anverwandschafit mit Unserm Fürstl. Hauße, nach Ihres Fürstl.
Parentis Tod, mehr nicht als ein im Land gelegenes Ritterguth, dessen Sub-
stanz aufs höchste Zwanzig Tausend Thaler werth, erkaufft, gegeben, und cum
nexu feudalitatis eingeräumet, sie auch im übrigen als wahre Vasallen und Unter-
thanen des regierenden Herrn consideriret werden sollen. Welche Disposition
nebst Unserer Primogenitur-Verordnung an Ihro Römis. Kayserl. Maj. zur aller-
gnädigsten Confirmation Wir allergehorsamst eingesendet, allerhöchst gedacht
Deroselben aber über den Inhalt sothanen Articuli Septimi einige Bedencklich-
keiten beygegangen, und dahero beliebig gewesen, von der in Sachen verordne-
ten Kays. Commission zuverlässigen Bericht und von Uns mehrere Erläuterung,
wodurch die sich ereignende Inconvenientien vermieden werden könnten, zu er-
fordern, daß Wir derohalben um der Kaiserl. Allergnädigsten Intention Uns so wil-
ligst als pflichtgehorsamst gemäs zu bezeugen, diesen punct der ungleichen Hey-
rathen in reifl. Erwägung gezogen, und denselben folgendergestalt erläutert:
Wir wollen nemlich und verordnen hiermit, daß Unsere Freundl. geliebte
Kindern und deren Descendenz sich an keine andere, als Fürstl. und gut gräfl.
Häußern und Familien verheyrathen sollen. Wofern aber eines und das andere
Unserer Fürstl. Kinder und deren Descendenz dieser Unserer väterl. wohlbedach-
ten Anordnung zu contraveniren, sich beygehen ließe, soll zwar daßelbe das nach
der primogenitur-Einführung Ihme zukommende respective Primogenitur-Recht
und geordnete vollständige appanagium auf seine Lebens-Zeit, der getroffenen
Mißheyrath ohngeachtet, ungeschmählert bekommen und behalten, die aus sol-
cherley ungleichen Ehe aber gezeugte und gebohrne Descendenz zur Landes-
Succession niemals gelassen, noch vor Fürsten-Kinder erkannt, sondern der-
gleichen Heyrath pro matrimonio ad morganaticam geachtet, und Ihnen zum be-
ständigen, doch ihrer disposition weder inter vivos noch mortis causa unterwor-
fen, sondern nach ihren Abgang an den regierenden Landesherrn rückfälligen
jährl. Unterhalt nur die Helfite deßen, was Ihr Vater an ordentl. Appanagio bey
seinem Leben zu geniesen gehabt, hierdurch beschieden seyn. Allermasen Wir
nun des gesicherten Vertrauens leben, es werde vorherbeschriebene Erläuterung
in allen Stücken der Kaiserl. Allergnädigsten Willens-Meynung gemäs sich befin-