Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

230 XIIL Herzog Franz Josias’ vollendete Primogeniturordnung 2% 
den; Also haben Wir dieselbe in gegenwärtige Urkund verfaßet, und mit Vor- 
druckung Unsers Fürstl. Siegels eigenhändig vollzogen. 
So geschehen Coburg zur Ehrenburg den 4. April 1736. 
Franz Josias H.-S. 
  
XI. 
Herzog Franz Josias’ vollendete Primogeniturordnung im fürstlichen 
Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746. 
(Aus v. Schultes Urkundenbuche. No. VI. S. 13.) 
Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve 
und Berg etc. etc. Urkunden hiermit und zeiget das von Uns am Ersten Octo- 
bris Siebenzehenhundert Drey und dreisig errichteten Testament sowohl, als die 
am 18. May Siebenzehenhundert fünf und Dreißig gefertigte Erläuterungs-Dispo- 
sition samt der über beyde an Drey und zwanzigsten Januarii Siebenzehen hundert 
sechs und Dreysig brevia plenaria causae cognitione erfolgten Allerhöchsten Kay- 
serl. Confirmation und Bestättigung des mehreren, welchergestalt Wir aus höchst- 
trifftigen, die Erhaltung und wahre Wohlfahrt Unsers Fürstl. Haußes und des- 
sen sämtl. Land und Leute zum alleinigen Endzweck habenden Ursachen, un- 
ter Unsern Fürstl. Kindern und weiter abstammenden Nachkommen das Jus 
primogeniturae eingeführet und angeordnet haben. Wann aber nach solcher Pri- 
mogenitur-Constitution eines Theils in Unserm Fürstl. Hauß durch die Geburth 
Unsers dermalig jüngsten Sohnes, Prinz Friedrich Josias Lbden, dann 
durch den frühzeitigen Todes-Fall Unseres zweyten Sohnes, Prinz Johann 
Wilhelms Lbden und endlich durch das Hochscele. Ableben Unsers weyl. wehr- 
thesten Bruders, Herrn Herzog Christian Ernst Lbden sich merckliche Ver- 
änderung begeben, andern Theils aber Wir die in Unserm Fürstl. Sammthauß 
sich künfftig, nach Gottes Willen begeben könnende, Anfälle so beschaffen be- 
finden, daß dererselben halber andere und deutlichere Vorsehung, als in denen 
obbemeldten Constitutionibus, geschehen, zu treffen, rathsam und nöthig seyn 
wollen; Als haben Wir, aus wahrer und aufrichtiger Sorgfalt vor das Wohl und 
Aufnehmen Unserer Fürstl. Kinder und Nachkommenschafft, Uns bewogen ge- 
funden, zu Vorkomm- und Abwendung aller künfftig besorglichen Irrungen und 
Mißhelligkeiten, unter verhoflender allerhöchster Kayserl. Genchmhaltung, auf reifen 
Vorbedacht und mit Unserer Gemahlin Lbd. sowohl, als Unsern getreuen Räthen 
gepflogene Ueberlegung, folgende Anordnung zu thun: Und zwar 
Erstlich, laßen Wir es bey dem durch obbemeldte Unsere Dispositiones 
und deren Kayserl. Bestättigung unter Unserer Fürstl. Descendenz festgesezten 
Jure Primogeniturae und was demselben annex ist, vollkommen und dergestalt 
bewenden, daß jedesmal der erstgebohrne aus der ältern Linie Unserer Fürst!. 
Posterität in infinitum, nach Art und Weiße des in andern Königl. Chur- und 
Fürstl. Ernestinischen Sammthaußes eingeführten juris primogeniturae der allei-
	        
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