Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

231 im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746. 231 
nige Landes -Successor, Universal-Erbe, Herr und Regent aller Unserer jezigen 
und derer Uns und Unsern Nachkommen noch ferner zuwachsenden Lande, Gü- 
ther und Habschafft seyn und bleiben, mit folglich nach Unserm in Gottes Han- 
den stehenden Ableben, Unser ältester und Erstgebohrner Sohn, Prinz Ernst 
Friedrichs Lbden und dessen Fürst-Männliche Descendenz, bey deren Nim- 
merseyn, Unser zweyter Sohn Prinz Christian Franzens Lbden und dessen 
Fürstmännl. Descendenz, bey deren gleichfallßiger Ermangelung, Unser dritter 
Sohn, Prinz Friedrich Josiae Lbden und dessen Fürstmännliche Descenden- 
ten, und bey deren cebenmäßigen Abgang endlich diejenige Söhne so Uns der 
allerhöchste Gott etwa noch weiter schencken mögte, Uns selbst, und sich unter 
einander in derjenigen Ordnung, Maas und Weiße succediren sollen, als es be- 
meldtes Erstgeburths-Recht und der völlige Inhalt des zweiten Articuli Unsers 
Testaments, welchen Wir anhero widerholet haben wollen, mit sich bringet; 
Gleich wie aber 
Zweytens dieses von Uns eingeführte Primogenitur-Recht Unsere Fürstl. 
Descendenz lediglich angehet, dahingegen aber in Unserm Fürstl. Sächß. Samt- 
hauße und unter deßen allerseitigen Linien proximitas gradus, die in denen 
constitutionibus, Dispositionibus et pactis majorum, besonders aber durch den 
von Unsers GroßHrn. Vatters, weyl. Herzog Ernesti zu Sachsen Gotha Gnaden, 
mit der Fürstl. Weimarischen Linie errichteten Recess vom Sechzehenden May 
sechzehnhundert zwey und Siebenzig festgestellte alleinige Regel der Succession 
abgiebet, und es bey selbiger sowohl, als der nach Maasgabe des Kaiserl. De- 
creti vom Siebenden Julii Sechzehn hundert und Neunzig in Unserm Fürstl. Go- 
thais. Gesamthauß herkömmlich und bestättigten Samt-Beleyhung unabänderlich 
verbleibet; Also haben Wir zwar in Erwegung dessen in Unserm mehr ange- 
führten Testament verordnet, daß die vermöge jener normae succedendi Unserer 
Fürstl. Linie geschehende Anfälle, auch denenjenigen postgenitis Unsers Fürst!. 
Particulier-Haußes denen nach Recht der Sipp-zahl die Succession gebühren 
würde, alleine verbleiben, dieselben nach der Zeit solches Anfalls von dem der 
Zeit regierenden Primogenito fernerweit kein Appanagium vor sich zu fordern 
berechtiget, sondern vielmehr schuldig seyn sollen, : von sothanen angefallenen 
Land und Leuten Ihrer Herren Gebrüdere und Vettern Linearum postgenitarum 
Deputato zu verbessern. 
Wann Wir aber in Betrachtung gezogen, welcher gestalt bey sothaner An- 
ordnung Unsere bey der Einführung des juris primogeniturae auf zusammenbhalt- 
und Wieder-Vereinigung derer, durch die vielfältige Theilungen so sehr zerriße- 
nen Sächß. Lande gerichtete Absicht nicht erreichet, wohl aber zu großen Strit- 
tigkeiten und Collisionen unter dem Primogenito und Appanagiatis verderblicher 
Anlaß gegeben, insonderheit auch Land und Leuten, ja denen succediren sol- 
lenden Appanagiatis selbst übel gerathen seyn würde; Als haben Wir aus diesen 
mehr hoch bewegenden Ursachen Unsere Willens - Meynung hierunter geändert: 
setzen ordnen und wollen hingegen nunmehro, daß wann nach Gottes willen 
ein solcher Landes-Anfall, er sey so wichtig oder gering als er wolle, sich über 
kurtz oder lang ereignete, welcher entweder ganz oder zum Theil einen oder
	        
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