Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

234 XIII. Herzog Franz Josias vollendete Primogeniturordnung 234 
kommen mögl.) derer sodann in Unserm Fürstl. Particulier-Hauß existirenden 
Appanagiatorum jährl. Gehalt mit dem unter die pro rata ihrer appanagiorum 
zu repartirenden vierten Theil derer zugefallenen Einkünffte, so, wie solches die 
Erläuterungs Disposition vom 18. May Siebenzehen Hundert fünf und Dreysig Pa- 
ragrapho: so ist auch vors zweite etc. ebenfalls besaget, vermehret wissen. Da- 
mit aber dieses Ertrags halber keine Streitigkeiten entstehen, oder weitläufftige 
Untersuchung nöthig seyn möge: so ordnen und wollen Wir hiermit, daß dieje- 
nige anfallende Aemter welche zu Zeiten Churfürst Johann Friedrichs 
und dessen Bruders Herzogs Johann Ernsts zu dem Fürstenthum Coburg 
gehöret haben, auf das Duplum ihres in dem Portions-Anschlag de Ao. Funf- 
zehen Hundert zwey und Siebenzig angegebenen Ertrags, nach Ab- und resp. 
Zuschreibung derer nachhero davon ab- oder darzu gekommenen Aemter Perti- 
nenzien, diejenigen aber die zu dem Fürstenthum Coburg nicht gehörig, jedoch 
entweder in jenem Portions-Anschlag de Ao. Funfzehen Hundert zwey und Siebenzig 
oder in dem, bey der Hennebergischen Landes-Theilung Ao. Sechzehen Hundert 
Neun und Funfzig errichteten Anschlag begriffen sind, auf das Triplum des in 
solchen Anschlägen determinirten Ertrags nach gleichmäsiger Rectification derer 
Anschläge gerechnet, und endlich diejenigen, welche in diesem Anschlägen nicht 
gewürdiget sind, von Fünf, der Lande kundig- und verständigen, Räthen, Die- 
nern oder Vasallen, von welchen zwey von dem Primogenito, zwey von dem 
oder denen Appanagirten, und der Fünfte von dem Primogenito und denen Ap- 
panagirten zusammen, oder woferne diese sich dessen nicht vergleichen könnten, 
von dem nähesten Agnato Unsers Fürstl. Haußes zu ernennen, und selbige al- 
lerseits von denen sämtlichen Fürstl. Interessenten zu verpflichten sind, mit zu 
Hülfnehmung derer nächst vorig zwölfljährigen Rechnungen doch solchergestalt 
in Anschlag gebracht werden sollen, daß Trank und Landsteuern damit nicht in 
Ansatz und Rechnung des Ertrags zu bringen sind. Alldieweilen Wir auch 
Sechstens mittelst der nur besagten Erläuterungs-Disposition Paragrapho 
tertio Uns vorbehalten haben, derer denen Appanagiatis zu assignirenden Woh- 
nungen halber weiter Anordnung zu thun; Alß wollen Wir Uns zwar Unserer 
jüngern Prinzen Lbden gänzlich versehen, sie auch andurch väterlich und wohl- 
meynend ermahnet haben, sich durch Fleiß, tugendhafite und Fürsten anständige 
Aufführung dergestalt zu qualificiren, damit sie durch ihre Verdienst zu Ihren 
eigenen und des Fürstl. Haußes Ruhm, Besten und Aufnehmen, zu hohen Ehren- 
stellen und gewünschter Gelegenheit, Gott, dem Vaterland und hohen Häuptern 
zu dienen, gelangen, nicht aber durch widriges Bezeigen sich in den Stand 
‚setzen mögen, ihre beste Jahre zu Hauß in Müßiggang zubringen zu müssen. 
Woferne jedoch bemeldte Unsere Söhne oder einer von Ihnen, aus erheblichen 
Ursachen in Unsern Land sich aufzuhalten genöthiget würden, und ihre Conve- 
nienz nicht leiden wollte bei dem Primogenito in der Residenz zu verbleiben, 
sulchenfalls soll der Primogenitus bemeldten appanagirten Prinzen, oder auch 
deren Gemahlinnen, Wittben und Familien, entweder in denen Fürstl. Gebäuden 
zu Saalfeld, oder in cinen Fürstl. Hauß eines Coburgisch- oder Saalfeld. Amtes 
die benöthigte bequeme Wohnung ohnentgeltlich und ohne dieserhalb an dem
	        
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