Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

236 XIII. Herzog Franz Josias’ vollendete Primogeniturordnung 236 
die andere Helffte aber denen übrigen Appanagiatis, es seyen deren einer oder 
mehrere vorhanden, und zwar letztern Falls unter diese pro rata vertheilet wer- 
den, übrigens aber wird demselben nach seinem etwa errichteten Rechts bestän- 
digen Dispositionibus oder ab intestato nach Vorschrifft derer in Unserm Fürstl. 
Säch#. Hauß üblichen Rechten succediret. Damit aber auch 
Neuntens Unsere bey Einführung des Juris primogenitur&, und dieser- 
halb getroffenen vormalig- und iezigen Anordnungen hegende Absicht, das Wohl 
und gedeyliche Aufnehmen Unsers Fürstl. Hauses zu erhalten, und nach Mög- 
lichkeit zu befördern erreichet, nicht aber etwa durch unwirthschafttl. Haußhalt 
derer Primogenitorum die iezig und künfftig überkommende Lande geschwächet, 
die Einkünftte vermindert, und derer Postgenitorum habendes eventuales Succes- 
sions-Recht geschmählert werde; Als ermahnen Wir nicht nur Unsers Erstgebohr- 
nen Sohnes Lbd. und alle diejenige Unsere Söhne und Nachkommen, auf welche 
die Regierung Unserer Lande nach Anlaut der errichteten Primogenitur-Con- 
stitution kommen und fallen wird, wohlmeynend und ernstlich, daß sie mit Ver- 
meidung des, die Landes Einkünfite absorvirend und übersteigenden Prachtes und 
unnöthigen Aufwands, vielmehr auf die Realität sehen, und Ihre Revenüen der- 
gestalt zu Rath halten mögen, damit es an denen zu glücklicher Führung des 
Regiments ganz unentbehrlichen Mitteln niemahls gebrechen, sondern durch 
Schuldentilgung und wiederherbringung ehehin verpfändet und veräuserter Stücke, 
die Lande redintegriret, und das Cammer Wesen gebeßert werden möge, sondern 
Wir setzen, ordnen und wollen auch, daß der jedesmalige Primogenitus und re- 
gierende Herr Unsers Fürstl. particulier Haußes sich aller verpfänd- und Ver- 
äuserung jetzig und künftiger Lande, liegender Güther und Zubehörung, inglei- 
chen aller neuen Schulden Wirckung durchaus und gänzlich enthalten, in unver- 
meidlichen Nothfällen aber dergleichen Veräußerungen, Verpfändungen und Geld- 
Aufnahmen nicht anders, als mit vorgängiger Einwilligung aller sodann in Un- 
serm Fürstl. Hauß sich befindender Appanagiatorum, vornehmen, im widrigen 
Fall aber dergl. Alienation und Verpfändungen nul und nichtig, auch die Appa- 
nagiati, wann Ihrer ciner zur Succession gelanget, zu Abtrag derer ohne ihren 
Consens gewürckten Schulden in keinerley Weise verbunden seyn sollen. 
Zehndens und schließlich wollen Wir dasjenige, was derer unter Unsern 
Fürstlichen Nachkommen verbothenen Mesalliancen halber, in unsern Testa- 
ment vom ersten Octbr. Siebenzehnhundert drey und dreysig articulo Septimo und 
durch cine Sub vierten Aprilis Siebenzchnhundert Sechs und Dreysig erfolgte 
Erläuterungs-Urkunde unter Kais.- Allerhöchster Bestättigung disponiret und an- 
geordnet worden, anhero wiederholet und überhaupt bemeldte Unsere Primogeni- 
tur Constitutiones nur in denen durch gegenwärtige Verordnung ausdrücklich 
gemeldeten Puncten erläutert, in allen andern Stücken aber hierdurch nochmals 
bestätiget haben. 
Ob Wir Uns nun wohl zu Unsern geliebtesten Söhnen und Nachkommen 
der unverbrüchlichen Festhaltung alles dessen, was Wir durch die vorig- sowohl 
als derinaligen Dispositiones zu ihrer allerseits wahren Besten geordnet und 
festgestellet haben, gänzlich verschen, und insonderheit zu Unserer nachgebohr-
	        
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