237 im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746. 237
nen Söhne Lbd. der zuverläßigen Hofnung leben, daß dieselben in vernünffti-
gen Anbetracht der in Unserm angezogenen Testament weitläuftig angeführten
höchsttrifftigen Ursachen, so Uns zu Einführ- und dieser weitern Erläuterung
des Primogenitur-Rechts in Unserm Fürstl. particulier-Hauß bewogen haben, und
weiterer Erwegung daß die andurch intendirte Zusammenhalt- und Ergänzung
derer Lande auch ihnen und ihren Nachkommen bey dem ihnen gebührenden
eventual Successions-Recht zu Vortheil und Nuzen gereiche, sich sothanen
Unseren Dispositionibus gerne und willigst gemäß bezeigen, und mit denen ihnen
ausgesezten Appanagiis wohl vergnügt seyn werden; so wollen jedennoch Ihro jezt
glorwürdigst regierende Kais. Maj. Wir um allergnädigst Bestättigung dieser
Unserer Verordnung allerunterthänigst anlangen, und Uns der gewissen Gewäh-
rung Unsers Gesuchs um so mehr versichert halten, als wir andurch dasjenige,
was ohnehin der Natur und Eigenschafft des in Unserm Fürstl. Hauß mit weil.
Caroli VI. Kais. Maj. Allerhöchster Bestättigung eingeführten Primogenitur-
Rechts gemäs ist, eigentlich in der Absicht alle besorgliche Irrungen unter Un-
seren Nachkommen zu vermeiden, und Unser Fürstl. Hauß und Lande Ihro Kays.
May. und dem Reich zu schuldigsten Diensten und Nutzen aufrecht zu erhalten,
erkläret und festgestellet haben. Um auch der beständigen Festhaltung desto-
mehr versichert zu seyn, wollen und befehlen Wir Unsern beiden dermaligen
jüngern Söhnen und allen künfftigen nachgebohrnen Prinzen Unsers Fürstl. Hau-
Bes, daß sie sogleich nach Erlangung ihrer Majorennitst mittelst Ausstellung
einer in forma juramenti nach dem Sub Lit. A angefügten Project zu fassenden
Urkunde sich zu unverbrüchlicher Beobachtung Unserer Primogenitur-Constitu-
tion und derer dieserhalb vorhin und jezo von Uns errichteten Dispositionum,
worzu Sie jedoch ohnedieß vorhin verbunden sind, erklären und anheischig ma-
chen sollen. Urlsindlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben,
und mit Vordruckung Unsers Fürstl. Insiegels bekräfftiget.
So geschehen Coburg zur Ehrenburg, den zweyten Nov. Siebenzehenhundert
Sechs und Vierzig.
Franz Josias, Herzog zu Sachsen.
XIV.
Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, S.-
Meiningen, S.-Hildburghausen u. S.-Koburg-Saalfeld über mehrere ihre
wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere über
die Feststellung der Linealordnung bei der Nachfolge der Seitenver-
wandten, vom 28. Juli 1791. (S. g. Römhilder Recess.)
(Mehrfach gedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchive zu Meiningen.)
Nachdem die Durchlauchtigsten Herzoge und Herren, Herr Ernst Friedrich,
regierender Herzog zu Sachsen-Coburg-Saalfeld, Herr Ernst, regierender Herzog