Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

237 im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746. 237 
nen Söhne Lbd. der zuverläßigen Hofnung leben, daß dieselben in vernünffti- 
gen Anbetracht der in Unserm angezogenen Testament weitläuftig angeführten 
höchsttrifftigen Ursachen, so Uns zu Einführ- und dieser weitern Erläuterung 
des Primogenitur-Rechts in Unserm Fürstl. particulier-Hauß bewogen haben, und 
weiterer Erwegung daß die andurch intendirte Zusammenhalt- und Ergänzung 
derer Lande auch ihnen und ihren Nachkommen bey dem ihnen gebührenden 
eventual Successions-Recht zu Vortheil und Nuzen gereiche, sich sothanen 
Unseren Dispositionibus gerne und willigst gemäß bezeigen, und mit denen ihnen 
ausgesezten Appanagiis wohl vergnügt seyn werden; so wollen jedennoch Ihro jezt 
glorwürdigst regierende Kais. Maj. Wir um allergnädigst Bestättigung dieser 
Unserer Verordnung allerunterthänigst anlangen, und Uns der gewissen Gewäh- 
rung Unsers Gesuchs um so mehr versichert halten, als wir andurch dasjenige, 
was ohnehin der Natur und Eigenschafft des in Unserm Fürstl. Hauß mit weil. 
Caroli VI. Kais. Maj. Allerhöchster Bestättigung eingeführten Primogenitur- 
Rechts gemäs ist, eigentlich in der Absicht alle besorgliche Irrungen unter Un- 
seren Nachkommen zu vermeiden, und Unser Fürstl. Hauß und Lande Ihro Kays. 
May. und dem Reich zu schuldigsten Diensten und Nutzen aufrecht zu erhalten, 
erkläret und festgestellet haben. Um auch der beständigen Festhaltung desto- 
mehr versichert zu seyn, wollen und befehlen Wir Unsern beiden dermaligen 
jüngern Söhnen und allen künfftigen nachgebohrnen Prinzen Unsers Fürstl. Hau- 
Bes, daß sie sogleich nach Erlangung ihrer Majorennitst mittelst Ausstellung 
einer in forma juramenti nach dem Sub Lit. A angefügten Project zu fassenden 
Urkunde sich zu unverbrüchlicher Beobachtung Unserer Primogenitur-Constitu- 
tion und derer dieserhalb vorhin und jezo von Uns errichteten Dispositionum, 
worzu Sie jedoch ohnedieß vorhin verbunden sind, erklären und anheischig ma- 
chen sollen. Urlsindlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben, 
und mit Vordruckung Unsers Fürstl. Insiegels bekräfftiget. 
So geschehen Coburg zur Ehrenburg, den zweyten Nov. Siebenzehenhundert 
Sechs und Vierzig. 
Franz Josias, Herzog zu Sachsen. 
  
XIV. 
Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, S.- 
Meiningen, S.-Hildburghausen u. S.-Koburg-Saalfeld über mehrere ihre 
wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere über 
die Feststellung der Linealordnung bei der Nachfolge der Seitenver- 
wandten, vom 28. Juli 1791. (S. g. Römhilder Recess.) 
(Mehrfach gedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchive zu Meiningen.) 
Nachdem die Durchlauchtigsten Herzoge und Herren, Herr Ernst Friedrich, 
regierender Herzog zu Sachsen-Coburg-Saalfeld, Herr Ernst, regierender Herzog
	        
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