Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

239 vom 38. Juli 1791. 239 
dern Höchst Ihroselben ertheilen Sich einander auch die wechselseitige Versiche- 
rung, daß daferne außerordentliche Umstände, und ein allgemeiner Aufstand der 
Landes-Unterthanen in einem der Herzoglich Sächsischen verbundenen Lande, 
einen auswärtigen Beistand wider Vermuthen gleichwohlen erfordern sollten, 
Höchst Ihroselben auf Anrufen damit nicht entstehen, vielmehr Sich aus allen 
Kräften bemühen werden, durch thätige und schleunige Beywürckung und wo es 
nöthig durch militarische Hülfe, Ruhe und Ordnung wieder herstellen zu helfen. 
Gleichwie nun ferner 
Ll., 
Die Herzoglichen Häuser Sachsen Coburg-Saalfeld, Sachsen Coburg - Mei- 
ningen und Sachsen Hildburghausen wegen Erhaltung eines freyen Commercii 
unter Sich bereits unterm 23! Decembr. 1789 eine Convention getroffen, und 
hierdurch in Conformitset der Recesse von 1680 und 1681 das freye Commercium 
auf beständig hergestellet worden, Ihro Herzogl. Durchlaucht der regierende 
Herr Herzog zu Sachsen Gotha auch bereits geruhet haben, die zeithero in den 
Sachsen Gothaischen Landen in Vereinigung mit Chur-Maynz, wegen dem Erfur- 
ter Gebiet, und mit Sachsen Weimar und Eisenach eingeführt gewesene Frucht- 
sperre wieder aufzuheben, und den freyen Frucht-Verkauf zu gestatten; So be- 
halte es hierbei nunmehro dergestalt sein Bewenden, daß alle Mühe angewendet 
werden solte, hierüber mit den Herzoglichen Häusern Sachsen Gotha und Sach- 
sen Weimar, und womöglich, sowohl mit Chur-Sachsen, als auch mit Chur-Mainz 
wegen des Erfurthischen Gebieths, und mit Schwarzburg-Rudolstadt eine eben- 
mäßige beständige Uebereinkunft zu treffen, wozu das Herzogliche Hauß Sach- 
sen Gotha auf alle Weise beförderlich seyn wolle. Insonderheit 
IV., 
verbinden Sich dje Herzoglichen Häuser alle Mühe anzuwenden, daß neue Ir- 
rungen auf alle Weise vermieden, die noch existirende aber, so bald als möglich 
in Güte völlig beigelegt werden. Dahero auch insbesondere zu Vermeidung künf- 
tiger Aemter Irrungen, von allerseitigen Herzoglichen Regierungen den Unterbe- 
amten eingeschärft werden sollte, allen unnöthigen Differenzien und Verdrieslich- 
keiten, mit den benachbarten Sächsischen Aemtern sorgfältig auszubeugen, und 
wenn sich dergleichen wider Vermuthen ereigneten, ohne Anfrage bei den Lan- 
des-Collegiis, keine factische Veranstaltungen eigenmächtig zu unternehmen oder 
zu verhängen. 
Würde aber wider Vermuthen eine gütliche Beilegung entstandener Irrun- 
gen nicht zu erreichen seyn, so sollen diese Irrungen durch compromißarische 
Entscheidung nach dem modo wie solcher in der Beilage sub A. verglichen wor- 
den ist, völlig beendiget werden, Sollten jedoch wider Verhoffen mit einem oder 
dem andern Fürstlichen Theil neue Differenzien entstehen, so sollen Thätlichkei- 
ten schlechterdings unterbleiben, und eigenmächtige Besitz-Ergreifungen, keine 
Gültigkeit gegen den vorhero in Besiz gewesenen Fürstlichen Theil haben; viel- 
mehr vor allen Dingen die formirte neue Ansprüche gründlich untersuchet, wo 
möglich in Güte beigelegt, und wenn solches nicht geschehen könnte, zur recht- 
lichen Entscheidung entweder per modum eines Compromißes nach dem oben
	        
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