Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

244 XIV. Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Ootha ete. 244 
willigung derer Fürstlichen Herren Agnaten vermehret, die Landschafft auch bei 
ihren Gerechtsamen erhalten, die Unterthanen mit Vermehrung der Steuern ver- 
schonet und von denen jezo vorhandenen Schulden in Friedenszeiten jährlich nach 
Möglichkeit etwas abgetragen werden solle. 
f., Die Fürstliche Wittwe eines erlöschenden Fürstlichen Hauses soll den in 
jedem Fürstlichen Hauß Sachsen Gothaischer Linie bis jezo Observanzmäßig ge- 
wesenen und constituirten Witthum doppelt erhalten, und die hinterbleibende Prin- 
zeßinnen doppelte Aliment-Gelder bekommen; auch soll beydes von den Fürst- 
lichen Landes-Successoribus nach Proportion der zukommenden Erb-Ratae be- 
zahlt werden. 
In Ansehung der übrigen Witthums- und Aliment-Gelder bleibt es aber bey 
demjenigen, was von denen Fürstlichen Herren Agnaten consentirt, oder Hauß- 
verfassungsmäßig in den Fürstlichen Ehepacten ausgemacht und sonst verordnet 
sich befindet. 
g., Die hinterbleibende treue Diener eines abgehenden Fürstlichen Hauses 
sollen von den Fürstlichen Landes-Successoribus beybehalten, und ohne Vermin- 
derung ihrer Besoldungen versorgt werden; auch jeder Fürstliche Erb-Interessent 
nach Proportion Seiner Erb-Ratae, zu deren Versorgung zu concurriren schuldig 
seyn; Jedoch dergestalt, daß wenn ein oder der andere der succedirenden Fürst- 
lichen Herren Agnaten einen hinterbleibenden Diener aus dem heimgefallenen Für- 
stenthum oder Landen in seine eigene Hof- Civil- oder Militair- Dienste aufzu- 
nehmen oder wieder anzustellen gut finden sollte, die übrigen Herren Lehns- 
Successores, sodann des Beytrags zu dessen Besoldung gänzlich enthoben wer- 
den müßten. 
h., Wegen der Besiz-Ergreifung bei Fürstlichen Anfällen in dem Sachsen 
Gothaischen Gesammthauß sollen die Herzoglichen Häuser sich unter einander 
zweckmäßig vereinigen; jedoch soll hierdurch zum voraus vestgesetzt seyn, daß 
alle Besitz- Ergreifungen welche zum Nachtheil der übrigen Fürstlichen Erb- 
Interessenten vorgenommen werden, und deshalb geschehen, um sich ohne Zu- 
friedenheit der übrigen Fürstlichen Landes-Folger in den alleinigen Besiz eines 
oder des andern Amts zu sezen, ungültig seyn, und keine rechtliche Würckung 
haben sollen. 
l., Bei der künftigen Vertheilung einer anfallenden Landes-Portion, sollen die 
Portions- Anschläge von 1572 und 1660 nach vorgängiger Rectification, insoweit 
solches nicht bereits im Jahr 1720 geschehen, zum Grund gelegt werden. 
So wie nun allen Einwendungen gegen diesen bis auf höchste Genehmigung 
allerseitiger Durchlauchtigster Herren Herzoge abgeschlossenen Vergleich hier- 
durch entsaget, und zugleich wechselseitig versprochen wird, daß diesem allen 
getreulich nachgekommen, und dagegen von den Fürstlichen Herren Interessenten 
auf keine Weise gehandelt werden soll; Also ist zu dessen Urkund dieser darüber 
abgefaßte Recess vierfach ausgefertigt, von allerseitigen bevollmächtigten Herzog- 
lichen Deputirten eigenhändig unterschrieben und besiegelt, jedem Fürstlichen Theil 
auch ein Exemplar hiervon ausgehändigt und dabey endlich zugesichert worden,
	        
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