245 vom 38. Juli 1791. 245
die erfolgende höchste Ratifications-Urkunden gleichergestalt gegen einander bald
möglichst auszuwechseln, und jedem Fürstlichen Hauß ein Exemplar davon zu-
zuschicken. So geschehen Römhild den 28 Julii 1791.
G. F. Goebel. J. C. v. Hof, E. v. Dürkheim. J. C. Brunnquell.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Johann Carl August von Uttenhoven.
(L. S.)
A.
Regulirter Modus wie bei entstehenden Irrungen im Fürstlich Sachsen Go-
thaischen Gesammt-Haus das zu deren Beilegung beliebte Compromiss auf die
kürzeste und am wenigsten lästige Art anzugehen und zu beendigen seyn werde.
1.,
Derjenige Fürstliche Theil, welcher an einem andern einen Anspruch for-
miret oder über irgend eine Beeinträchtigung, welche ihm von der andern Seite
durch Beamte oder Unterthanen, oder auf sonstige Weise zugefüget worden, be-
schweret erachtet, und nach wiederholten Zuschrifften und Vorstellungen, die ge-
wünschte Genugthuung und Befriedigung nicht erhalten kann, hat seinem Fürst-
lichen Gegentheil die Entscheidung durch den compromissarischen Weg anzu-
tragen und ihm zugleich zu Dirigirung sothanen Compromisses einen andern re-
gierenden Fürsten aus dem Haus Sachsen, welcher bei dieser Irrung nicht inter-
essiret ist, vorzuschlagen.
2.,
Nach sothanen Erfolg, und wenn der Fürstliche Gegentheil den Vorschlag
angenommen, sollen jeden in Irrung befangenen Fürstlichen Theil 3 Wechsel-Sätze
zugelassen werden, und zwar so, daß der Fürstliche Kläger damit anfange und
der beklagte Fürstliche Theil das letzte Wort behalte.
08,
Diese Säze sollen von Monat zu Monat in der Maase gewechselt werden,
damit das ganze Verfahren in halbjähriger Frist zu Ende komme.
4,
Zu Abkürzung der Sache können sich auch beyde Fürstliche Theile die
Wechselsäze selbst bis zum Beschluß einander zusenden und mittheilen.
5.,
Ist aber auf diese Art das Verfahren geendiget, so wählen beide Theile
sich Deputatos, die an das Hoflager des Compromiss dirigirenden Fürsten auf
eine concertirte Tagfahrt sich begeben, wo sodann: in des lezteren Höchster Gegen-
wart die Acta inrotulirt und von beiden, so wie von S" Durchlaucht selbst mit
versiegelt und Höchst Denenselben zur Versendung an zwey auswärtige unpar-
theyische Rechts-Collegia Chur- und Fürstl. Sächs. Universitäten ausgenommen,
übergeben werden. '
6.,
Man stellt ferner vest, daß, wie schon im vorigen 5 $"° gemeldet worden,
die Acta das erstemal an zwey Facultaeten versendet, nach Einlangung der von