248 XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen 248
lergnädigsten Kaiser und Herrn die Obristrichterliche und lehnherrliche Confir-
mation allerunterthänigst zu suchen und zu erlangen.
Mit Gott dem Allerhöchsten verfügen, setzen und verordnen Wir in an-
hoffender Allerhöchsten Kaiserl. Confirmation mit allen Vorbedacht und reiflich-
ster Ueberlegung nach den Befugnissen, welche Uns als leiblichen Vater und als
jetzigen Stammherrn Unsrer Herzogl. Sachsen-Meiningischen Linie, und vermöge
derer Rechten und kundigen Reichsobservauz zustehen, in Gemäsheit Unsrer
schon angezognen väterlichen Disposition aus denen darin angeführten Ursachen
hiermit:
1.
Es soll demnach im Namen des Allerhöchsten das Recht der Erstgeburt
cum annexis bei allen Unsern Fürstmännlichen Descendenten Unsern und Ihren
Fürstmännlichen Nachkommen, so wie bereits von Unsern sänımtlichen Fürst.
Herrn Agnaten vorlängst geschehen ist, hierdurch gleichfalls zu ewigen Zeiten
eingeführt, festgesetzt und ohne Abänderung beobachtet werden.
In dessen Gemässheit instituiren und ernennen Wir also hiermit
2.
Unsern herzlich geliebtesten dermaligen einigen Sohn Bernhard Erich Freund,
Herzog zu Sachsen u. s. w. zu Unserm Universalerben und alleinigen Nachfolger
am Regiment und zu allen von Uns hinterlassen werdenden Landen und Leuten,
nebst solchen zugehörigen Vasallen, Unterthanen, Güthern, Pretiosen, Schuld-
forderungen, Prätensionen, Inventarien, Vorräthen, Archiven, Kunst-Risse, und
Schilderey-Cammern, Münz Cabinet und Insgemein mit allen Mobilien und Im-
mobilien, sie mögen Namen haben wie sie wollen — und wie Wir solches alles
dermalen besitzen und bis zu Unserm Ableben noch erlangen und besitzen
werden, nichts davon ausgenommen, und zwar dergestalt, dass derselbe als
Unser Universalerbe berechtigt sein soll, alsbald nach Unserm Ableben Unsrer
vorbenannten Verlassenschaft Sich allein anzumassen, und sowohl die Verpflich-
tung der sämmtlichen Collegien und Diener als die Landeshuldigung und Lehns-
pflicht bei sämmtlichen Unterthanen und Vasallen hierauf einrichten zu lassen;
So wie nun also
3.
Unser dermaliger einiger Sohn Bernhard Erich Freund als Erbprinz Unser all-
einiger Universalerbe nach Unserm Ableben vermöge Unsrer väterlichen Disposi-
tion und dieser Unsrer Primogenitur-Constitution sein und bleiben soll, also soll
nach Ableben Unsers geliebtesten Sohnes und Erbprinzen Bernhard Erich Freunds,
so wie es das Recht der Erstgeburt erfordert, von seinem Fürstmännlichen Des-
cendenten gleichfalls sein erstgeborner Prinz, und also weiter bei dessen nach-
folgenden Fürstlich männlichen Descendenten und Nachkommen, jedesmal der
Erstgebohrne in des regierenden Herrn, oder des vor dem Regierungs-Antritt mit
Hinterlassung Fürstmännlicher Descendenten verstorbenen Erbprinzens, Fürst!.
Linie zu gleichen Universal Succession hiermit auf beständig berufen, eingesetzt
und verordnet sein, so dass