Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

248 XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen 248 
lergnädigsten Kaiser und Herrn die Obristrichterliche und lehnherrliche Confir- 
mation allerunterthänigst zu suchen und zu erlangen. 
Mit Gott dem Allerhöchsten verfügen, setzen und verordnen Wir in an- 
hoffender Allerhöchsten Kaiserl. Confirmation mit allen Vorbedacht und reiflich- 
ster Ueberlegung nach den Befugnissen, welche Uns als leiblichen Vater und als 
jetzigen Stammherrn Unsrer Herzogl. Sachsen-Meiningischen Linie, und vermöge 
derer Rechten und kundigen Reichsobservauz zustehen, in Gemäsheit Unsrer 
schon angezognen väterlichen Disposition aus denen darin angeführten Ursachen 
hiermit: 
1. 
Es soll demnach im Namen des Allerhöchsten das Recht der Erstgeburt 
cum annexis bei allen Unsern Fürstmännlichen Descendenten Unsern und Ihren 
Fürstmännlichen Nachkommen, so wie bereits von Unsern sänımtlichen Fürst. 
Herrn Agnaten vorlängst geschehen ist, hierdurch gleichfalls zu ewigen Zeiten 
eingeführt, festgesetzt und ohne Abänderung beobachtet werden. 
In dessen Gemässheit instituiren und ernennen Wir also hiermit 
2. 
Unsern herzlich geliebtesten dermaligen einigen Sohn Bernhard Erich Freund, 
Herzog zu Sachsen u. s. w. zu Unserm Universalerben und alleinigen Nachfolger 
am Regiment und zu allen von Uns hinterlassen werdenden Landen und Leuten, 
nebst solchen zugehörigen Vasallen, Unterthanen, Güthern, Pretiosen, Schuld- 
forderungen, Prätensionen, Inventarien, Vorräthen, Archiven, Kunst-Risse, und 
Schilderey-Cammern, Münz Cabinet und Insgemein mit allen Mobilien und Im- 
mobilien, sie mögen Namen haben wie sie wollen — und wie Wir solches alles 
dermalen besitzen und bis zu Unserm Ableben noch erlangen und besitzen 
werden, nichts davon ausgenommen, und zwar dergestalt, dass derselbe als 
Unser Universalerbe berechtigt sein soll, alsbald nach Unserm Ableben Unsrer 
vorbenannten Verlassenschaft Sich allein anzumassen, und sowohl die Verpflich- 
tung der sämmtlichen Collegien und Diener als die Landeshuldigung und Lehns- 
pflicht bei sämmtlichen Unterthanen und Vasallen hierauf einrichten zu lassen; 
So wie nun also 
3. 
Unser dermaliger einiger Sohn Bernhard Erich Freund als Erbprinz Unser all- 
einiger Universalerbe nach Unserm Ableben vermöge Unsrer väterlichen Disposi- 
tion und dieser Unsrer Primogenitur-Constitution sein und bleiben soll, also soll 
nach Ableben Unsers geliebtesten Sohnes und Erbprinzen Bernhard Erich Freunds, 
so wie es das Recht der Erstgeburt erfordert, von seinem Fürstmännlichen Des- 
cendenten gleichfalls sein erstgeborner Prinz, und also weiter bei dessen nach- 
folgenden Fürstlich männlichen Descendenten und Nachkommen, jedesmal der 
Erstgebohrne in des regierenden Herrn, oder des vor dem Regierungs-Antritt mit 
Hinterlassung Fürstmännlicher Descendenten verstorbenen Erbprinzens, Fürst!. 
Linie zu gleichen Universal Succession hiermit auf beständig berufen, eingesetzt 
und verordnet sein, so dass
	        
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