Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

249 vom 12. März 1802. 249 
4. 
erst auf den Fall, wenn Unser jetziger geliebtester einiger Sohn, Erbprinz Bern- 
hard Erich Freund, ohne Hinderlassung Fürstmännlicher Descendenten sterben 
sollte, welches jedoch der Allerhöchste von Uns und Unserm Fürstl. Haus in 
Gnaden abwenden wolle, sodann von Unserm nachgebornen Prinzen, welche uns 
die göttliche Vorsehung künftig noch geben möchte, jedes mal wieder der Erst- 
geborene, und nach Ihm ferner jederzeit der Erstgeborne von seinem Fürstmänn- 
lichen Descendenten — und nach gänzlichen Abgang dessen Fürstlichen Linie 
allemal den nach der Ordnung des Erstgeburtrechts nächstfolgenden nachgeboh- 
rene Prinzen und in gleicher Weise seine Fürstmännliche Nachkommen zu gleich- 
mässiger Universal-Erbschaft in eben der Ordnung, wic von uns bei der Fürst- 
lichen Linie Unsers geliebtesten Herrn Erbprinzen Bernhard Erich Freunds ver- 
ordnet worden, hiermit von Uns ernannt, und diese Unsere Fürstl. Descendenten 
und Ihre Fürstmännliche Nachkommen per successionem Linealem zu Folge des- 
sen einander substituirt sein sollen. Dagegen 
5. 
ist unser geliebtester Erbprinz und der jedesmalige Successor am Regiment als 
Universal-Erbe auch schuldig, alsbald nach dem Regierungs-Antritt, die sämmt- 
liche Landes-Onera alle Diener Besoldungen, Witthum, Alimentation und Aus- 
stattung der vorhandenen Prinzessinen, ingleichen alle Passiva, Cammer-Aemter 
und andern Schulden und was dergleichen Bürden mehr zu prästiren sein möch- 
ten, allein zu tragen und zu übernehmen. 
6. 
Damit aber insbesondere auch Unsre Fürstl. Kinder und deren Nachkom- 
men Ihren Standesmässigen Uuterhalt von den jedesmaligen regierenden Herrn 
erhalten und denen nachgeborenen Prinzen Unsers Fürstlichen Hauses den schul- 
digen Respect und Anschen bei andern Ihres Standes und bei Dienern und ÜUn- 
terthanen conservirt werde; so verordnen und begehren Wir von Unserm gelieb- 
testen Erbprinzen, und den jedesmaligen regierenden Herrn, sowie von allen Un- 
sern Fürstlichen Nachkommen am Regiment hiermit, dass sie sich ihrer Fürst- 
lichen Geschwister väterlich und getreulich und mit möglichsten Nachdruck an- 
nehmen, Ihnen jederzeit mit Rath und wirklicher Hülfe beistehen, und zu dem 
Ende auch schuldig sein sollen, die Kaiserlich Königlich Böhmische — und an- 
dere hohe Belehnungen und Mitbelehnschaften, welche der jedesmalige regierende 
Herr zu suchen und zu empfangen hat, zugleich mit im Nutzen der Nachgebor- 
nen Fürstl. Brüder und Vettern zu besorgen und Ihnen also die gesamte wirk- 
liche Belohnung an Land und Leuten zu conserviren; desgleichen auch in allen 
Diener Pflichten ausdrücklich mit inseriren, dass sämmtliche Diener, Vasallen 
und Unterthanen denen Nachgebornen Fürstlichen Brüdern und Vettern, mit Ihren 
Fürstlichen Angehörigen unterthänigsten Respect, und nebst Beförderung Ihres 
billigen Nutzens und Warnung Ihres Schadens schuldige Treue erweisen sollen. 
T. 
Unser geliebtester Erbprinz und dessen Nachfolger am Regiment, soll fer- 
ner in Gemäsheit Unsrer väterlichen Disposition verbunden sein, nach Unserm
	        
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