Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

252 XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen etc. 252 
15. 
Sollten sich durch Länder - Anfälle die Einkünfte Unsers Herzogl. Hauses 
über kurz oder lang vermehren, so sollen die Nachgebornen Prinzen Ihren Pflicht- 
theil von den zufallenden reinen Revenuen nach Abzug aller Bürden an Geld und 
naturalien in billigen Anschlag, der zur Zeit des Anfalls regierende Herr aber 
die anfallende Lande selbst mit allen übrigen Einkünften Landes Hoheit und Ge- 
rechtsamen erhalten und ces soll hierbey die Succeßion bey den sämmtlichen von 
Uns abstammenden Fürstl. Linien der nachgebornen Prinzen in Stirpes vermöge 
des Repräsentations - Rechts, geschehen. 
16. 
In Ansehung des Fürstl. Sächs. Seniorat- Amts Oldisleben behält es dabei 
sein unabänderliches Bewenden, daß solches mit den sämmtlichen dazu gehörigen 
Einkünften jedesmal der Senior von den gesammten lHerzogl. Hauß S. Weimari- 
scher und S. Gothaisch Ernstinischer Linie auf lebenslang zur Benutzung erhält, 
es mag bei Unserm Fürstl. Hauß der Senior ein regierender Herzog oder ein 
appanagirter Prinz sein. 
17. 
So wie Wir nun alles dieses mit reiflichster Ueberlegung und mit allen Vor- 
bedacht in anhoffender Allerhöchster Kaiserlichen Genehmigung verordnet, be- 
stimmt und festgesetzt haben; so wollen Wir auch, daß von allen Unsern Fürst- 
lichen Männlichen Nachkommen, sowohl dieser Primogenitur - Constitution, als 
Unsrer väterlichen Disposition, welche Wir bereits oben angeführt haben, und 
nach Befinden zum Besten Unsrer Fürstlichen Descendenten noch zu errichten 
Uns ausdrücklich vorbehalten, auf das genaueste nachzukommen, und dagegen 
auf keine Weise gehandelt, am wenigsten aber etwas weiter gegen den Inhalt 
dieser Verordnung verlangt werden soll. 
Zu dem Ende ersuchen Wir dahero auch Ihro Kayserl. Majestät allerunter- 
thänigst, Allerhöchst Ihroselben wollen über diese Unsre Verordnung zu halten 
geruhen und denselben zum Abbruch von Niemanden etwas handeln oder vor- 
nehmen, mithin Uns und Unsre Fürstliche Nachfolgern der kräftigsten Wirkung 
der deshalb erbetenen Kaiserlichen Confirmation wirklich genießen laßen. 
/u Urkund dessen haben Wir diese Primogenitur-Constitution eigenhändig 
unterschrieben und mit Unserm Herzoglichen Geheimen Insicgel bedrucken lassen. 
So geschehen Meiningen zur Elisabethenburg den 12!" Mart. 1802. 
(L. S.) Ser”® Regens.
	        
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