253 XVI. Königlich süchsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 etc. 253
XV.
Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837
nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879.
(Aus dem königlich sächsischen Gesetzesblatte 1838 8. 60 f.)
WIR Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen etc. etc. etc.
haben über die künftig geltenden Familienrechte in Unserm Königlichen Hause,
so weit nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, durch gegenwärtiges
Hausgesetz eine feste Bestimmung zu treffen Uns bewogen gefunden und ver-
ordnen daher wie folgt:
Erster Abschnitt.
Bildung des Königlichen Hauses, Titel und Rang der Mitglieder desselben.
$ 1. Das Königliche Haus Sachsen Albertinischer Linie bestehet:
a) aus dem Könige, als Familienhaupt;
b) aus der Gemahlin des Königs;
c) aus den Königlichen Wittwen;
d) aus den Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen
Stammvater derselben durch von dem Könige anerkannte ebenbürtige
rechtmäsige Ehe in männlicher Linie abstammen, insofern die Prinzes-
sinnen nicht in andere Häuser sich vermählt haben;
e) aus den unter obigen Bedingungen angetrauten Gemahlinnen der vorge-
dachten Prinzen und den Wittwen derselben, so lange Letztere im Witt-
wenstande verbleiben.
8 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn derselbe vor dem Könige,
mit Hinterlassung von Söhnen verstorben wäre, dessen ältester Sohn, heisst Kron-
prinz, und führt das Prädicat: „Königliche Hoheit“.
Alle übrige unter $ 1, d und e, begriffene Prinzen und Prinzessinnen führen
ebenfalls dieses Prädicat, insofern nicht den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge
ihrer Geburt, ein höheres Prädicat zukommt.
8 3. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen wird durch das nähere Recht
der Thronfolge, und was die unvermählten Prinzessinnen betrifft, durch die ana-
loge Anwendung dieser Regel, bestimmt. Für einzelne Fälle bleibt jedoch be-
sondere Bestimmung zu treffen, dem Könige vorbehalten.
Zweiter Absohnitt.
Aufsicht des Königs über die Mitglieder des Königlichen Hauses.
8 4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und in den
unten bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des Königs untergeben. Derselbe
übt als Familienhaupt eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie
aus, und es steht ihm als solchem überhaupt zu, alle zu Erhaltung der Ruhe,
Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maasregeln zu
ergreifen, soweit das Hausgesetz und die Verfassung nicht entgegen stehen.