Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

260 XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 260 
nicht mehr hinreicht, so leidet die Bestimmung des $ 27 Anwendung, jedoch 
wird die Bestimmung 8 41 auch auf diesen Fall erstreckt. 
8 54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher Nachkomme nicht 
mehr vorhanden, so fällt die Secundogenitur mit der 8 30 gedachten Oblast auf 
so lange der Staatscasse zurück, bis jene nach $ 51 reviviseirt. 
Biebenter Abschnitt. 
Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses und Erbfolge in dasselbe. 
8 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor der Gelangung 
zum Throne bereits besessen hat, und mit diesem Vermögen ferner erwirbt, steht 
ihm die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu. 
8 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst 
dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommiss ($ 20 der Verfassungsur- 
kunde) zu. 
8 57. Alles, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend 
einem Privatrechtstitel erwirbt, fällt bei seinem Ableben ebenfalls dem Haus- 
fideicommiss anheim, soweit er nicht unter den lebenden darüber verfügt hat. 
8 58. Bei den 855 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der König an die 
Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden. 
8 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Disposi- 
tionen über ihr Vermögen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gebun- 
den, nach welchen auch die Intestaterbfolge in dasselbe sich bestimmt. 
8 60. Ueber die ihnen angewiesenen Appanagen steht ihnen eine Dispo- 
sition, selbst in ihrer Linie, ohne Genehmigung des Königs, nicht zu. 
Achter Abschnitt. 
Von der Regierungsverwesung und den Vormundschaften. 
$ 61. Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem zurückgelegten 
18ten Jahre, für die übrigen Mitglieder des Königlichen Hauses mit dem 21sten 
Jahre ein. 
$ 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Erziehung des minderjäh- 
rigen Königs enthält die Verfassungsurkunde $ 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften. 
S 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung stattfindet, kommt 
auch die Ausübung der nach gegenwärtigem Gesetze dem Könige zustehenden 
Rechte dem Regierungsverweser zu. 
$ 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer seiner Verwaltung, wenn 
er im Lande residiret, die Wohnung im Königlichen Residenzschlosse, so wie 
den freien Gebrauch der Königlichen Hofhaltung, und erhält überdiess zur Be- 
streitung seines Daaren Repräsentationsaufwandes jährlich 50,000 Thir. — — auf 
Rechnung der Civilliste des Königs. _. 
S 65. Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen, 
soweit sie nicht die Regierungsverwesung betrifft, kann durch eine väterliche 
Disposition besonders angeordnet werden. 
8 66. In Ermangelung einer solchen kommt der verwittweten Königin die 
Erziehung und die Vormundschaft über das Privatvermögen ihrer Kinder zu.
	        
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