264 XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 264
werden für ihn durch den gemäss der Bestimmungen in $ 4, Abs. 2 bestellten
Anwalt geleistet.
$ 8. Die Bestimmungen im scchsten und siebenten Buch der Civilprozess-
ordnung finden gegen den König und die Mitglieder des Königlichen Hauses
keine Anwendung.
$ 9. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises (8 447 fg. der Civil-
prozessordnung) sind die Gesuche des Prozessgegners des Königs oder eines
Mitglieds des Königlichen Hauses auch in den Fällen des 8 448, Abs. 3 der Ci-
vilprozessordnung bei dem Oberlandesgericht anzubringen.
Zur Vornahme der im achten Buch der Civilprozessordnung bezeichneten
gerichtlichen Amtshandlungen ist, sofern dieselben gegen ein Mitglied des Kö-
niglichen Hauses zu richten sind, ausschliesslich das Oberlandesgericht zuständig.
Wegen Uebertragung der in $ 674 der Civilprozessordnung bezeichneten
nicht gerichtlichen Amtshandlungen wird, sofern sie vom Prozessgegner eines
Mitglieds des Königlichen Hauses beantragt sind, vom Präsidenten des Ober-
landesgerichts Bestimmung getroffen.
Die in $ 678, Abs. 1 und 2, 88 774, 775 der Civilprozessordnung gedach-
ten Amtshandlungen können nur nach vorgängiger Anzeige an den König, die
8678, Abs. 3, 88 782, 789, 798 bezeichneten Amtshandlungen nur mit Geneh-
migung des Königs stattfinden. In den Fällen des 8 678, Abs. 1 und 2 ist ein
Vertreter des Ministeriums des Königlichen Hauses zuzuziehen.
S$ 10. Die nach $ 1 dem Oberlandesgericht in erster Instanz zugewiesenen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,, sowie die in $ 9, Abs. 1 bezeichneten gericht-
lichen Amtshandlungen gehören vor den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts.
Hat sich der Präsident des letzteren für das betreffende Geschäftsjahr diesem
Senat angeschlossen, so tritt an Stelle des Präsidenten des Gerichtshofs der
dem zweiten Civilsenat angehörende Senatspräsident.
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in
diesen Angelegenheiten gehört vor den zweiten Civilsenat des Oberlandesgerichts,
welcher durch zwei, dem ersten Senat nicht angehörende, vom Präsidenten des
Gerichtshofs zu bestimmende Mitglieder des letzteren zu verstärken ist. Hat
sich der Präsident des Gerichtshofs für das betreffende Geschäftsjahr einem an-
deren Senat als dem zweiten Civilsenat angeschlossen, so tritt derselbe an die
Stelle des dem zweiten Civilsenat angehörenden Senatspräsidenten.
$ 11. In Straf- und Disciplinarsachen entscheidet der König über Mitglie-
der des Königlichen Hauses in erster und letzter Instanz.
Zur Vorbereitung der Entscheidung erfolgt im Auftrag des Königs eine
Erörterung und Begutachtung des Falles durch das Oberlandesgericht.
Der Präsident des letzteren bestellt zur Vornahme der Erörterungen ein
Mitglied dieses Gerichtshofs, welchem bei deren Vornahme die in der Strafpro-
zessordnung dem Untersuchungsrichter beigelegten Befugnisse und Obliegenhei-
ten zukommen. Die in 88 98, 102, 112, 127, 131, 134 der Strafprozessordnung
bezeichneten Amtshandlungen können, soweit sie gegen Mitglieder des Königlichen
Hauses gerichtet sein würden, nur mit Genehmigung des Königs verfügt werden.