Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

265 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879. 265 
Nach Abschluss der Erörterungen und nachdem zur Einreichung einer Ver- 
theidigungsschrift Gelegenheit gegeben worden ist, erstattet das Plenum des 
Oberlandesgerichts auf Grund der Ergebnisse der Erörterungen in Form eines 
Erkenntnisses mit Entscheidungsgründen ein Gutachten, welches dem Könige 
vom Justiz-Ministerium vorgelegt wird. 
Die Entscheidung des Königs erfolgt durch Bestätigung, Verwerfung oder 
Abänderung des Erkenntnisses, wobei jedoch die Bestimmung am Schluss des 
$52 der Verfassungsurkunde in Anwendung zu bringen ist. 
8 12. Rücksichtlich der Vormundschaften bewendet es bei den Bestim- 
mungen im zweiten und im achten Abschnitt des Königlichen Hausgesetzes vom 
30. December 1837. 
Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in vorkommenden Fäl- 
len jedesmal ein besonderes Gericht niedersetzen und das Verfahren vor dem- 
selben bestimmen. 
Bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Angelegenheiten zwischen 
Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat der Staatsminister der Justiz auf 
Königlichen Auftrag einen Versuch der gütlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt 
derselbe ohne Erfolg, so ist die Streitigkeit auf den Rechtsweg zu verweisen. 
8 13. Die Bestimmungen in 88 2, 3, 4, 7 und 9 des Gesetzes über pri- 
vilegirte Gerichtsstände u. s. w. vom 28. Januar 1835 und im neunten Abschnitt 
des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 sind aufgehoben. 
8 14. Gegenwärtiger Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz tritt gleich- 
zeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. 
Urkundlich haben wir denselben eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 20. August 1879. 
Albert. 
(L. S.) Alfred von Fabrice. 
Hermann von Nostiz-Wallwitz. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
4 
  
XV. 
Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen -Koburg und Gotha 
vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 
(Aus der gemeinschaftlichen Gesetzsammlung für Koburg und Gotha 1855. No. 35.) 
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich Cleve und Berg, 
auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, ge- 
fürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Rawen- 
stein und Tonna etc. haben auf Grund einer mit den Mitgliedern Unseres Hlerzog-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.