270 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 270
weit vermählt, nach dieser dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen
Agnaten.
Art. 13.
Der Regierungsverweser ist zugleich persönlicher Vormund des Herzogs.
Art. 14.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Herzog zur Regierungs-
nachfolge bestimmten Prinzen eine solche Beschaflenheit des Geistes oder Körpers
zeigen, dass derselbe nicht im Stande wäre, selbst die Regierung gehörig zu füh-
ren, so ist noch unter der Regierung des Herzogs durch ein förmliches Staats-
gesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung und die Person des
Regierungsverwesers zu bestimmen.
Art. 15.
Wäre in dem Art. 14 vorgesehenen Falle das dort vorgeschriebene Gesetz
nicht erlassen worden, oder würde der Herzog nach erfolgtem Regierungsantritt
von der bezeichneten Regierungsunfähigkeit befallen oder sonst an der eigenen
Führung der Regierung behindert, so hat das Staatsministerium den Zusammen-
tritt eines aus drei Mitgliedern bestehenden Familienrathes, — zu welchem jedoch
der, in der Nachfolge nächste volljährige Agnat nicht zugezogen werden darf, —
zu veranlassen. Dieser Familienrath hat nach Stimmenmehrheit die Frage zu
entscheiden, ob eine Regierungsverwesung nöthig ist. Wird die Frage verneint,
so hat es dabei sein Bewenden; wird dieselbe bejaht, so bedarf der Ausspruch
zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Landesvertretung.
Art. 16.
Im Falle des Art. 15 steht die Regierungsverwesung, wenn nicht der Fa-
milienrath mit Zustimmung der Landesvertretung ein Anderes bestimmt, der Ge-
mahlin des Herzogs zu, sofern aus dessen Ehe mit derselben ein zur unmittel-
baren Nachfolge berechtigter noch nicht regierungsmündiger Prinz vorhanden ist,
sonst dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
Art. 17.
Die Aufhebung der nach Art. 15 beschlossenen Regierungsverwesung wegen
Wegfalls der Regierungsunfähigkeit kann nur durch Beschluss eines nach den Be-
stimmungen des Art. 15 berufenen Familienrathes und mit Zustimmung der Lan-
desvertretung erfolgen.
Art. 18.
Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem Art. 7 vorgesehenen Falle,
auf den Inhaber eines ausserdeutschen Thrones nicht gelangen.
Wenn ein Herzog einen ausserdeutschen Thron besteigt, so wird dafür an-
genommen, dass er darauf Verzicht geleistet habe, über die Herzogthümer zu
regieren.
Art. 19.
Der Statthalter sowie der Regierungsverweser muss protestantischen Glau-
bens sein; jener hat, wie dieser, seinen wesentlichen Aufenthalt in den Herzog-
thümern zu nehmen.