272 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 272
a) das Interesse des Fideicommisses die Veräusserung räthlich, oder
b) die Stellung des Fideicommissinhabers als Staatsoberhaupt die Veräusserung
nöthig macht.
Die Entscheidung darüber, ob der eine oder der andere Fall vorliegt, steht
dem Fideicommissinhaber zu, er kann dieselbe aber nur durch schriftliche Er-
klärung zu den Acten des Herzoglichen Staats-Ministeriums bewirken.
Art. 25.
Zur Gültigkeit der Veräusserung einzelner Bestandtheile des Domainenguts
ist ausser der in Art. 24 erwähnten Erklärung des Fideicommissinhabers auch
noch die Einwilligung der Agnaten erforderlich.
Die Einwilligung der Agnaten kann erklärt werden:
A) zur Veräusserung von Gegenständen von höchstens Ein Tausend Thaler Werth
von dem Fideicommissinhaber selbst,
B) zur Veräusserung von Gegenständen über Ein Tausend, aber nicht über
Funfzig Tausend Thaler Werth von dem dem Recht zur Succession nach
nächsten Agnaten aus dem Herzoglichen Hause, welcher nicht minderjähriger
Abkömmling des Fideicommissinhabers ist, wenn aber ein solcher Agnat
nicht vorhanden ist, von dem Haupte des Sachsen-Meiningen’schen oder des
Sachsen - Altenburg’schen Hauses,
C) zur Veräusserung von Gegenständen, deren Werth den Betrag von Funfzig
Tausend Thaler übersteigt, von dem dem Recht zur Succession nach näch-
sten Agnaten aus dem Herzoglichen Hause, der nicht ein Abkömmling des
Fideicommissinhabers ist, in Gemeinschaft mit den Häuptern des Sachsen-
Meiningen’schen und des Sachsen - Altenburgischen Hauses.
Art. 26.
Die auf Grund der von dem Fideicommissinhaber erklärten Einwilligung der
Agnaten (Art. 25 unter A) vollführten Veräusserungen dürfen im Laufe eines
Etatsjahres den Gesammtbetrag von Fünf Tausend Thaler nicht übersteigen. Das
Herzogliche Staatsministerium ist verpflichtet, dieselben dem nach Art. 25 unter B.
zu Erklärung des Consenses befugten Agnaten aus dem Ilerzoglichen Hause bis
längstens drei Monate von Ablauf des Etatsjahres, in welchem sie stattgefunden
haben, bekannt zu machen.
Art. 27.
Veräusserungen, welche auf Grund allgemeiner Landesgesetze erzwungen
werden können, wie Ablösungen grundherrlicher Rechte, Expropriationen und der-
gleichen mehr, sind unter dem Art. 22 ausgesprochenen Veräusserungsverbot nicht
begriffen. Der Erlös aus solchen Veräusserungen ist nach Art. 29 zu behandeln.
Art. 28.
Sollte ein Bestandtheil des Domainengutes unter Verletzung einer in Art. 24
oder 25 enthaltenen Bestimmung veräussert werden, so ist vom Augenblick der
Veräusserung an ein jeder Agnat des Herzoglichen Hauses berechtigt, Namens
des Herzoglichen Hauses den hausgesetzwidrig veräusserten Gegenstand von jedem
Inhaber mittelst der Revocationsklage zurückzufordern.