Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

274 XVI. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 274 
Art. 34. 
Die Erbfolge in das Lichtenberger Fideicommiss innerhalb des Mannsstam- 
mes des Sachsen-Coburg-Gothaischen Specialhauses richtet sich nach denselben 
Bestimmungen, welche in Art. 5, 6, 7, 8 des gegenwärtigen Hausgesetzes für die 
Vererbung der Regierung der Herzogthümer Coburg und Gotha vorgeschrieben sind. 
So lange das Herzogliche Haus in den Herzogthümern Coburg und Gotha 
regiert, ist die Succession in das Lichtenberger Fideicommiss mit der Succession 
in die Regierung untrennbar verbunden. 
Art. 35. 
Das Fideicommissgut soll von einer besonderen, aus wenigstens drei Per- 
sonen bestehenden, Commission verwaltet werden, welche den Namen Verwaltung 
des Lichtenberger Fideicommisses führt und vor dem Justizcollegium in Coburg 
ihren Gerichtsstand hat. Die Wahl und Bestellung der Commissionsmitglieder, 
unter denen sich mindestens ein Rechtskundiger befinden muss, steht dem jedes- 
maligen Fideicommiss-Inhaber zu. Die Commissionsmitglieder sind vor Beginn 
ihrer Function auf die Einhaltung der in den Artikeln 36 bis mit 48 enthalte- 
nen Vorschriften speciell zu verpflichten und zu vereiden, und über diesen Act 
ist ein Protocoll aufzunehmen, von welchem den Häuptern der successionsberech- 
tigten Linien auf Verlangen beglaubigte Abschriften mitzutheilen sind. 
Art. 36. 
Die zum Lichtenberger Fideicommiss gehörigen Activcapitalien sollen thun- 
lichst bald zu Ankäufen von Grundvermögen verwendet werden, welches einen 
Ertrag von vier vom Hundert gewährt oder in Aussicht stellt. Zu solchen An- 
käufen ist die Zustimmung des dem Successionsrecht nach nächsten Agnaten, der 
nicht minderjähriger Descendent des Fideicommissinhabers ist, einzuholen. Bei 
arrondirenden Zukäufen von höchstens Zehn Tausend Gulden rheinl. Werth ist 
die Einholung eines solchen Consenses nicht nöthig. 
Art. 37. 
Derjenige Theil des Fideicommiss- Vermögens, welcher nicht auf die in 
Art. 36 bemerkte Weise zu Erwerbung von Grundeigenthum verwendet wird, ist 
von der Fideicommissverwaltung auf sichere Hypotheken verzinslich auszuleihen. 
In Ermangelung einer Gelegenheit zu eigenen hypothekarischen Darlehen können 
auch Partial-Obligationen grösserer Anlehen von Privaten für das Fideicommiss 
erworben werden, dagegen sind Staatspapiere sowie alle Actien von industriellen 
Unternehmungen, wie Berg- und Kohlenwerke, Eisenbahnen u. s. w. ausgeschlos- 
sen, und sind die dermalen noch bei dem Fideicommiss befindlichen Staatspa- 
piere baldthunlichst gegen, mit Specialhypothek versehene, Schuldverschreibungen 
umzutauschen. 
Geldanlagen von Dreissig Tausend Gulden rheinl. und darüber soll die Fi- 
deicommissverwaltung nur mit Einwilligung des Fideicommissinhabers und nach 
eingeholtem Gutachten des Fideieommisscurators (Art. 44) bewirken. 
Art. 38. 
Das Lichtenberger Fideicommiss ist unveräusserlich, und auch die einzel-
	        
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