Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

278 XVII. Hausgesstz für das herzogliche Haus Sachsen-Coburg und Gotha 278 
mission geführt, welcher nach Art. 35 die Verwaltung des Lichtenberger Fidei- 
commisses übertragen ist. 
Die Verpflichtung der Mitglieder derselben (Art. 35) ist deshalb auch auf 
Art. 52 bis mit 59 zu erstrecken. 
Dieser Commission untergeordnet fungiren die Oberdirection in Greinburg 
und Localverwaltungsbehörden. 
Art. 52. 
Das Greinburger Fideicommiss ist unveräusserlich, es wäre denn, dass die 
Veräusserung vorgenommen würde, um das Greinburger Fideicommiss oder den 
für dasselbe zu erlangenden Kaufpreiss dem Lichtenberger Fideicommiss einzu- 
verleiben. Eine derartige Veräusserung und Einverleibung ist statthaft, sobald 
der dem Recht zur Succession nach nächste Agnat in dieselbe einwilligt. 
Einzelne Theile des Greinburger Fideicommisses dürfen nur gegen Ver- 
gütung des Werthes und nur unter folgenden Voraussetzungen veräussert wer- 
den: . 
A. Veräusserungen von Liegenschaften bis höchstens Ein Tausend Gulden rheinl. 
Werth können von der Fideicommissverwaltung vorgenommen werden, sobald 
die Veräusserungsverträge die Genehmigung des Fideicommissinhabers er- 
langt haben. Dergleichen Veräusserungen dürfen aber im Laufe eines Rech- 
nungsjahres den Betrag von Fünf Tausend Gulden rheinl. nicht übersteigen. 
B. Veräusserungen von Liegenschaften von mehr als Ein Tausend Gulden rheinl. 
Werth bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausser der Genehmigung des Fideicom- 
missinhabers auch noch der Zustimmung des dem Successionsrecht nach 
nächsten Agnaten, der nicht minderjähriger Descendent des Fideicommissin- 
habers ist. 
Art. 53. 
Der aus der Veräusserung einzelner Bestandtheile des Fideicommissguts 
gewonnene Erlös muss zur Ergänzung der Substanz des Fideicommissguts ver- 
wendet werden. 
Dafern diese Ergänzung nicht durch neue Erwerbungen, sondern in der 
Form von Meliorationen bewirkt werden soll, so ist hierzu die Einwilligung des 
nach Art. 52 unter B. zur Consensertheilung bei Veräusserungen berechtigten 
Agnaten erforderlich. 
0 Art. 54. 
Der Bestand des Greinburger Fideicommisses ist, soweit diess nicht bereits 
geschehen, durch speecifische Verzeichnisse festzustellen. Diese Verzeichnisse sind 
durch Abschreiben jedes veräusserten und Zuschreiben jedes hinzugefügten Be- 
standtheiles mit voller Genauigkeit fortzuführen. 
Art. 55. 
Bis zur völligen Abtragung der auf dem Greinburger Fideicommiss noch 
haftenden Schulden ist der nach Abzug aller Abgaben, Lasten und Localausga- 
ben, sowie der gesammten Verwaltungskosten verbleibende reine Ueberschuss der 
Hauptcasse zur Hälfte zur Schuldentilgung zu verwenden, und somit nur zur 
andern Hälfte zur Schatullcasse des Fideicommissinhabers abzugewähren. Nach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.