Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

279 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 279 
dem aber alle Schulden des Fideicommisses bezahlt sind, sollen vom Abwurf 
jährlich wenigstens Zehn Tausend Gulden Conventions- Münze zur Vermehrung 
der Substanz verwendet werden. 
Art. 56. 
Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass der Werth des Fideicommisses 
nicht vermindert, sondern erhöht werde, und was das Grundvermögen anlangt, 
so hat hier die Verwaltung insbesondere für nachhaltige Bewirthschaftung der 
Waldungen und Erhaltung der Wohn- und Wirthschaftsgebäude in vollkommen 
gutem Stand Sorge zu tragen. 
Art. 57. 
Die für das Lichtenberger Fideicommiss bestellte Curatel fungirt mit glei- 
chen Obliegenheiten und Befugnissen auch für das Greinburger Fideicommiss. 
Art. 58. 
Auf Ableben des Fideicommissinhabers sind die Ueberschüsse, wenn der 
Todestag in die erste Hälfte des Kalender-Jahres fällt, bis zum nächstfolgenden 
1. Juli, wenn der Todestag in die zweite Hälfte des Kalender-Jahres fällt, bis 
zum nächstfolgenden 1. Januar zu berechnen und den Erben des verstorbenen 
abzugewähren, nachdem davon, wenn noch Schulden bestehen, nach Art. 55 die 
Hälfte auf Schuldentilgung verwendet, wenn aber keine Schulden bestehen, nach 
Massgabe des Art. 55 die Summe von Zehn Tausend Gulden Conventionsmünze 
auf Substanzmehrung beziehungsweise nach Verhältniss der Zeit abgezogen wor- 
den ist. 
Art. 59. 
Sollte ein Fideicommissinhaber durch sein oder seiner Fideicommissverwal- 
tung Verschulden bei seinem Ableben das Fideicommiss in einem geringeren 
Werth zurücklassen, als in welchem er dasselbe überkommen hat, so sind seine Er- 
ben zum Ersatz des Fehlenden verpflichtet. Das Mass der nicht über den Belauf 
des von den Erben nachzuweisenden Betrags der Erbschaft zu leistenden Ver- 
gütung hat eine schiedsrichterliche Commission zu bestimmen, zu welcher ein 
Mitglied von dem neuen Fideicommissinhaber, das andere von den Erben des 
Abgegangenen ernannt wird, welche Beide einen Dritten als Obmann wählen. 
Diese Commission darf die erforderlichen Sachverständigen zuziehen. Im Falle 
einer dergleichen Deterioration darf der Fideicommissfolger wegen der für das 
Fideicommiss zu erhaltenden Entschädigung sich vor allem an die nach Art. 58 
den Erben seines Vorgängers zukommenden Revenüen halten. 
Cap. IV. 
Von dem Ernst-Albert-Fideicommiss. 
Art. 60. 
Nach 8.6 des Familienstatuts vom 21. und 22. Januar 1840 soll das zu 
Ablösung der dem regierenden Herzog Ernst und dem Prinzen Albert gegen das 
Herzogthum Gotha zuständigen Hausallodialrente von ursprünglich Funfzig Tau- 
send Gulden Rhein. — seit dem Abkommen vom 24. September 1851 noch Vier- 
zig Tausend Gulden Rhein. — zu gewährende Grundvermögen zu Gunsten der 
männlichen, eventuell weiblichen, Nachkommenschaft der genannten beiden Für-
	        
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