Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

280 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Coburg und Gotha 280 
sten unter dem Namen des Ernst-Albert-Fideicommisses mit dem Fideicommiss- 
verband belegt sein. 
Nachdem nun mittelst Vertrags vom 23. Januar 1854 folgende Grundbe- 
sitzungen mit Zubehör, als 
1) die Domäne Tonna mit dem Tonnaischen Forst, 
2) der Tabarzer Forst, 
3) der Wintersteiner Forst, 
nebst den Forsthäusern zu Tonna, zu Tabarz und zu Winterstein und den 
zu diesen Forsthäusern gehörigen Deputatgrundstücken 
aus dem Domänenvermögen ausgeschieden und an den regierenden Herzog und 
den Prinzen Albert dergestalt als Eigenthum abgetreten worden sind, dass die- 
selben den Stock des Ernst-Albert-Fideicommisses bilden sollen, so wird hiermit 
einerseits die Erklärung dieses Grundvermögens für ein Familienfideicommiss er- 
neuert, andererseits aber, in Abänderung der Bestimmungen des Familienstatuts 
vom 21. und 22. Januar 1840, das Fideicommissrecht auf den gesammten Manns- 
stamm des Herzogl. Hauses ausgedehnt, und für dieses Fideicommiss nachfol- 
gende Successionsordnung festgesetzt: 
a) Diejenige Hälfte des Ernst-Albert-Fideicommisses, welche dermalen Sr. Ho- 
heit dem regierenden Herzog Ernst von S. Coburg und Gotha zusteht, wird 
hinfort nach denselben Bestimmungen vererbt, welche in 8. 5, 6, 7. 8 für 
die Erbfolge in die Herzogthümer Coburg und Gotha vorgeschrieben sind. 
b) Diejenige Hälfte des Ernst-Albert- Fideicommisses, welche dermalen Sr. Kö- 
niglichen Hoheit dem Prinzen Albert zusteht, fällt auf den gegenwärtig re- 
gierenden Herzog Ernst von S. Coburg und Gotha oder dessen successions- 
fähige Descendenz, und wird von da an mit der unter a) gedachten Hälfte 
und nach den nämlichen Bestimmungen wie diese vererbt. 
Sollte dagegen Prinz Albert zur Succession in die Herzogthümer Coburg 
und Gotha, und somit in den Genuss des ganzen Ernst-Albert-Fideicommisses 
gelangen, so tritt sofort auf sein Ableben für dieses gesammte Fideicommiss die 
unter a) bestimmte Erbfolge ein. 
Art. 61. 
Sobald die Erbfolge in das Ernst-Albert-Fideicommiss nach den in Art. 5, 
6, 7, 8 für die Erbfolge in die Herzogthümer Coburg und Gotha vorgeschriebe- 
nen Bestimmungen erfolgt, ist dieselbe, so lange das Herzogliche Haus regiert, 
mit der Erbfolge in die Regierung untrennbar verbunden. 
Art. 62. 
Das Ernst-Albert-Fideicommiss ist unveräusserlich. Ausnahmsweise dürfen 
einzelne Bestandtheile desselben gegen Vergütung des Werthes veräussert wer- 
den, sofern entweder 
a) das Interesse des Fideicommisses die Veräusserung räthlich, oder 
b) die Stellung des Fideicommissinhabers als Staatsoberhaupt die Veräusserung 
nöthig macht. 
Die Entscheidung, ob der eine oder der andere Fall vorliegt, steht dem
	        
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