Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

281 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 281 
Fideicommissinhaber zu; er kann dieselbe aber nur durch schriftliche Erklärung 
zu den Acten des Herzoglichen Staatsministeriums bewirken. 
Art. 63. 
Zur Gültigkeit der Veräusserung einzelner Bestandtheile des Ernst-Albert- 
Fideicommisses ist ausser der in Art. 62 erwähnten Erklärung des Fideicommiss- 
inhabers auch noch die Einwilligung der Agnaten erforderlich. 
Die Einwilligung der Agnaten kann erklärt werden 
A. zur Veräusserung von Gegenständen von höchstens Drei Hundert Thaler 
Werth von dem Fideicommissinhaber selbst, 
B. zur Veräusserung von Gegenständen über Drei Hundert Thaler Werth von 
dem dem Recht zur Succession nach nächsten Agnaten aus dem Herzog- 
lichen Hause, welcher nicht minderjähriger Abkömmling des Fideicommissin- 
habers ist. 
Art. 64. 
Die auf Grund der von dem Fideicommissinhaber erklärten Einwilligung 
der Agnaten (Art. 63 unter A.) vollführten Veräusserungen dürfen im Laufe eines 
Etatsjahres den Gesammtbetrag von Ein Tausend Thaler nicht übersteigen, und 
sind von dem Herzoglichen Staatsministerium dem nach Art. 63 unter B. zu 
Erklärung des Consenses befugten Agnaten bis längstens drei Monate vor Ab- 
lauf des Etatsjahres, in welchem sie stattgefunden haben, bekannt zu machen. 
Art. 65. 
Sollte ein Bestandtheil des Ermst-Albert-Fideicommisses unter Verletzung 
einer in Art. 62 oder 63 enthaltenen Bestimmung veräussert werden, so kommen 
die in Art. 28 in Bezug auf hausgesetzwidrige Veräusserungen des Domainenguts 
enthaltenen Vorschriften zur analogen Anwendung. 
Art. 66. . 
Der aus der Veräusserung einzelner Bestandtheile des Ernst-Albert-Fidei- 
commisses gewonnene Erlös muss zur Ergänzung der Substanz dieses Fideicom- 
misses verwendet werden. 
Dafern diese Ergänzung nicht durch neue Erwerbungen, sondern in der 
Form von Meliorationen bewirkt werden soll, so ist hierzu die Einwilligung des 
nach Art. 63 zur Consensertheilung bei Veräusserungen berechtigten Agnaten er- 
forderlich. 
Art. 67. 
Eine Belastung des Ernst-Albert-Fideicommisses oder eines Theils dessel- 
ben mit wiederkehrenden Leistungen oder mit Schulden, insbesondere eine Ver- 
pfändung ist unbedingt unzulässig und nichtig. Belastungen anderer Art sind 
nach den Art. 62—66 für Veräusserungen getroffenen Vorschriften zu behandeln. 
Art. 68. 
Der dem regierenden Herzog und dem Prinzen Albert für Sich und Ihre 
Nachkommen zuständige vierte Theil von denjenigen Fideicommisscapitalien, wel- 
che in Folge testamentarischer Verfügungen der Herzogin Charlotte Amalie von 
S. Meiningen und der Prinzessin Elisabethe Ernestine Antoinette von S. Mei- 
ningen und der darüber errichteten Recesse bisher in Meiningen verwaltet wor-
	        
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