Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

287 vom 1. März 1855 nebst Nachträgen und Beilagen. 287 
Art. 97. 
Keinem Mitgliede des Herzoglichen Hauses ist eine Adoption gestattet. 
Eine gleichwohl vorgenommene wäre nichtig. 
Abschnitt VIII. 
Von Apanagen, Sustentations-Geldern, Mitgaben und Witthum. 
Cap. L 
Von Apanagen und Sustentations - Geldern. 
Art. 98. 
Der Herzog bestimmt während seines Lebens die zur Erziehung, zum Un- 
terhalt und zur Equipirung und Einrichtung seiner Descendenz erforderlichen 
Summen nach seinem Ermessen, stellt jedoch die dem Erbprinzen zu gewährende 
Summe, nachdem dieser das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht unter 
Zwölf Tausend Gulden rhein. und nachdem derselbe volljährig geworden ist, nicht 
unter Achtzehn Tausend Gulden rhein. fest. 
Art. ®. 
Nach dem Ableben des Herzogs erhält jeder nachgeborene Sohn desselben, 
sobald er die Volljährigkeit erlangt hat — er sei vermählt oder unvermählt — 
von dem Regierungsnachfolger eine Apanage zu jährlich Zwölf Tausend Gul- 
den rhein. 
Eben so erhält jeder nachgeborene Sohn eines vor seinem Vater verstor- 
benen Erbprinzen nach dem Ableben seines Grossvaters (des Herzogs) von er- 
reichter Volljährigkeit an eine Apanage zu dem oben angegebenen Betrage. 
Art. 100. 
Bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden die Nachgeborenen in der Her- 
zoglichen Hauptlinie (Art. 99) auf Kosten des Herzogs unterhalten, welcher die 
auf ihren Unterhalt erforderliche Summe bestimmt. Nach zurückgelegtem acht- 
zehnten Lebensjahre ist jedoch solche wenigstens auf die Hälfte des vollen Apa- 
nagebetrags zu setzen. 
Art. 101. 
Von der den nachgeborenen Prinzen der Hauptlinie bestimmten Apanage 
haben dieselben nächst ihrem eigenen Unterhalte auch den Unterhalt ihres Hauses, 
die Unterhaltung, Versorgung und Equipirung ihrer Söhne, die Aussteuer ihrer 
Töchter und den sonstigen Bedarf in ihrer Linie zu bestreiten, ohne dass der 
Herzog ihnen dazu ein Mehreres beizutragen verbunden wäre. 
Art. 102. 
Stirbt ein ursprünglich apanagirter Prinz mit Hinterlassung successions- 
fähiger (Art. 5) Söhne, so geht die Hälfte der in Art. 99 bestimmten Apanage 
mit jährlich Sechs Tausend Gulden rhein. auf diese Söhne über. Dieselben haben 
daraus die Art. 101 erwähnten Ausgaben und ein mit Rücksicht auf den Betrag 
der Apanage und auf jene Ausgaben zu bemessendes Witthum für ihre Mutter zu 
bestreiten. 
In gleicher Weise und mit gleichen Verbindlichkeiten erlangen die Söhne 
eines vor seinem Vater, dem Herzog, verstorbenen nachgeborenen Prinzen von
	        
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