Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

289 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 289 
ziehungsweise Sechs Tausend Gulden rheinisch hat auch jede Tochter eines vor 
seinem Vater, dem Herzog, verstorbenen Erbprinzen zu erhalten. Es gelten auch 
für diese Rente die im Schlusssatz des Art. 107 enthaltenen Bestimmungen. 
Cap. I. 
Von der Mitgabe an die Prinzessinnen. 
Art. 109. 
Die Töchter des Herzogs erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von 
Zwanzig Tausend Gulden rheinisch. 
Der Anspruch auf diese Mitgabe fällt weg, wenn die Prinzessin eine grös- 
sere Mitgabe von einem auswärtigen Staat oder Souverain zu verlangen berech- 
tigt ist. | 
Cap. IL 
Vom Witthum. 
Art. 110. 
Die Witwe des Herzogs und die Witwe des Erbprinzen erhält während 
ihres Witwenstandes von dem jeweiligen Herzog ein Witthum, dessen Betrag 
durch den Ehevertrag bestimmt wird. Dasselbe darf 
A. für die Witwe eines Herzogs, neben einer standsmässig eingerichteten Woh- 
nung, der benöthigten Fourage und Holz, nicht über Fünfzehn Tausend 
Gulden rheinisch, 
B. für die Witwe eines Erbprinzen, neben anständig meublirter Wohnung nicht 
über Acht Tausend Gulden rheinisch 
festgesetzt werden. 
| Art. 111. 
Hinsichtlich des Witthums der Herzogin Marie — an Deren bisherigen 
Rechtsverhältnissen durch das gegenwärtige Hausgesetz überhaupt nichts geän- 
dert werden soll — verbleibt es bei den Bestimmungen des Ehevertrags vom 
6. September 1832 und den späteren Vereinbarungen. 
Das dereinstige Witthum der Herzogin Alexandrine ist nach den Bestim- 
mungen des Ehevertrags vom 12/27. April 1842 und der Vereinbarung vom 3. Juli 
1854 zu bemessen. 
Cap. IV. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 112. 
Die Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben (Art. 109) und Witthume 
(Art. 110) sind aus dem Abwurf des Domainengutes zu bestreiten. 
Art. 113. 
Die Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Witthume richten sich 
lediglich nach den Art. 98 bis 112 enthaltenen Bestimmungen und sind die auf 
jene Leistungen bezüglichen Vorschriften früherer Hausgesetze nicht weiter als 
massgebend zu betrachten. 
UL 1. 19
	        
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