Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

294 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 294 
regiert, wird die Hälfte des Reinertrags aus den Schmalkalder Domänenforsten 
zu gleichen Theilen an die Staatscasse zu Coburg und die Staatscasse zu Gotha 
abgewährt, und dem gemeinschaftlichen Landtage der beiden Herzogthümer durch 
Vorlegung der abgeschlossenen Rechnung von dem jedesmaligen Jahresbetrag 
Netto-Revenüen Kenhtniss gegeben. | 
Gotha, am 6. December 1866. 
(L. S.) (gez.) Ernst, H. 2. S.-C. u. G. 
(gegengez.) von Seebach. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preussen und Seine Hoheit der 
Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Behufs Verabredung über die Seiner Hoheit 
dem Herzoge für die während des Krieges von Ihm gebrachten Opfer zu ge- 
währende Entschädigung, Bevollmächtigte ernannt haben, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preussen: 
Seinen Wirklichen Geheimen Rath Kammerherrn und Gesandten Carl 
Friedrich von Savigny, Ritter des Rothen Adler-Ordens erster 
Classe u. s. w.; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Seinen Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rath, Doctor der Rechte 
Camillo Richard Freiherrn von Seebach, Ritter des Königl. Preus- 
sischen Kronen -Ordens und des Rothen Adler-Ordens erster Classe, 
Grosskreuz des Herzoglich Sachsen - Ernestinischen Haus-Ordens, des 
Grossherzoglich Sächsischen Falken - Ordens u. S. w., 
so sind die gedachten Bevollmächtigten nach erfolgtem Austausch ihrer in guter 
Ordnung befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereinge- 
kommen: 
Artikel l. 
Seine Majestät der König von Preussen, geleitet von dem Wunsch, Seiner 
Hoheit dem Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha für die im Laufe der letzten krie- 
gerischen Ereignisse gebrachten Opfer eine Entschädigung zu gewähren und 
zugleich einen Beweis des Anerkenntnisses der getreuen Bundesgenossenschaft Sei- 
ner Hoheit vom ersten Anfang des Krieges bis zuletzt und der thätigen und 
wirksamen Theilnahme des herzoglichen Contingents an der kriegerischen Action 
zu geben, tritt die in der ehemals Kurhessischen Herrschaft Schmalkalden ge- 
legenen Staatsforsten mit allem Zubehör an Forsthäusern, Pirschhäusern, Feld- 
und Wiesen- Grundstücken, Teichen, Fischereien, Inventarien u. s. w. an Seine 
Hoheit den Herzog von Coburg und Gotha ab in der Eigenschaft eines integri- 
renden Bestandtheiles des Domänenguts in den Herzogthümern Coburg und Gotha, 
mithin als fideicommissarisches Privateigenthum des Herzoglich Sachsen-Gothai- 
schen Gesammthauses. 
Seiner Hoheit dem Herzog bleibt vorbehalten, die rechtlichen Verhältnisse 
dieses Domänenbestandtheils durch hausstatutarische Bestimmungen näher zu 
regeln und festzustellen, und wird Seine Majestät der König diejenigen Mass-
	        
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