2% vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 295
regeln eintreten lassen, welche die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmungen in dem
Königlich Preussischen Staatsgebiet zu sichern geeignet sind.
Der Uebertritt der von der vormaligen Kurfürstlich Hessischen Regierung
für die Schmalkalder Staatsforsten angestellten Beamten und Diener in den
Dienst Seiner Hoheit des Herzogs bleibt der beiderseitigen freien Vereinbarung
überlassen.
In Betreff der Besteuerung unterliegen die Schmalkalder Domänenforsten
den für die Forsten des Königlichen Hausfideicommisses geltenden Bestimmun-
gen. Die Bewirthschaftung derselben ist einer Staatsaufsicht nicht unterworfen.
Die Uebergabe der Forsten mit Zubehör ist mit der Vollziehung dieses
Vertrages als bewirkt zu betrachten. Mit derselben gehen auch die noch in
den Forsten lagernden Hölzer, insoweit dieselben nicht bereits in das Eigen-
thum Dritter übergegangen sind, ingleichen die vorhandenen Einnahmereste in
das Eigenthum Seiner Hoheit des Herzogs über.
Artikel 2.
Seine Hoheit der Herzog übernimmt es dagegen, den Staatsangehörigen
der Herzogthümer Coburg und Gotha
1) die Kosten, welche denselben durch die Verpflegung der feindlichen
Bayerischen und Hannöver’schen Truppen erwachsen sind, und
2) den durch die von den Bayerischen Truppen ausgeschriebenen Requisi-
tionen entstandenen Aufwand zu ersetzen, sowie |
3) die Schäden zu vergüten, welche dieselben durch die Hannöver’schen
Truppen und die gegen diese zur Anwendung gekommenen militärischen Opera-
tionen erlitten haben.
Artikel 3.
Die Allerhöchste und Höchste Genehmigung wird vorbehalten und soll die
Auswechselung derselben binnen Acht Tagen stattfinden.
So geschehen Berlin, den 14. September 1866.
(L. S.) (gez.) von Savigny. (L. S.) (gez.) von Seebach.
C. Gesetz, die Einverleibung des Greinburger Fideicommisses
in das Lichtenberger Fideicommiss und cinige damit in Verbin-
dung stehende Abänderungen des Hausgesetzes vom 1. März 1855
betreffend. Vom 29. März 1873.
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen -Coburg und Gotha, Jülich Cleve und
Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meis-
sen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr
zu Ravenstein und Tonna u. Ss. w. u. 8. w.,
haben beschlossen und verordnen mit Einwilligung sämmtlicher volljähriger, suc-
cessionsberechtigter Mitglieder Uuseres Herzoglichen Hauses, was folgt:
Art. 1.
Das Greinburger Fideicommiss wird dem Lichtenberger Fideicommiss an-
durch dergestalt einverleibt, dass dasselbe mit der Publication dieses Gesetzes
aufhört, einen selbstständigen Bestandtheil des Hausvermögens Unseres Herzog-