Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

296 XVII. Hausgesetz für das herzogl. Haus Sachsen-Koburg u. Gotha u. s. w. 296 
lichen Hauses zu bilden, vielmehr von dem gedachten Zeitpunkt an auf das in 
dem Art. 49 des Hausgesetzes vom 1. März 1855 erwähnte Grundvermögen und 
die sonstigen Bestandtheile des bisherigen Greinburger Fideicommisses die be- 
züglich des Lichtenberger Fideicommisses geltenden hausgesetzlichen Vorschrif- 
ten ebenfalls Anwendung finden, insoweit nicht in den nachstehenden Artikeln 
besondere Bestimmung getroffen ist. 
Art. 2. 
Die im Art. 38. des Hausgesetzes unter A. enthaltene Bestimmung: 
„Veräusserungen von Liegenschaften bis höchstens Eintausend Gulden rh. 
Werth können von der Fideicommiss - Verwaltung vorgenommen werden, 
sobald die Veräusserungsverträge die Genehmigung des Fideicommissin- 
habers erlangt haben. Dergleichen Veräusserungen dürfen aber im Laufe 
eines Rechnungsjahres den Betrag von 5000 fl. rh. nicht übersteigen“ 
findet auch künftig auf die ausserhalb des Kaiserthums Oesterreich belegenen 
Bestandtheile des Lichtenberger Fideicommisses Anwendung. Bezüglich der im 
Kaiserthum Oesterreich belegenen Bestandtheile des Fideicommisses können da- 
gegen Veränderungen bis zum Einzelbetrage von 1000 fl.O. W. und Jahresbe- 
trage von 5000 fl. O. W. ohne Zustimmung des nächsten Agnaten vorgenommen 
werden. 
Art. 3. 
Zur Vermehrung der Substanz des Lichtenberger Fideicommisses sind von 
dem Abwurfe desselben neben den in dem Artikel 42. des Hausgesetzes be- 
stimmten Zehntausend Gulden Südd. W. von jedem künftigen Fideicommissin- 
haber annoch weitere Zehntausend Gulden O. W. jährlich zu verwenden. 
Art. 4. 
Bei wesentlichen Abänderungen der bestehenden Forstbetriebspläne, ins- 
besondere bei Herabsetzung der Umtriebszeiten, ist die Fideicommisscuratel vor- 
gängig mit ihrem Gutachten zu vernehmen. 
Art. 5. 
Die das bisherige Greinburger Fideicommiss betreffenden Bestimmungen, 
insbesondere die Art. 49. bis mit 59. des Hausgesetzes treten ausser Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruck- 
ten Herzoglichen Siegel. 
Gotha, den 29. März 1873. 
(L. S.) Ernst, H. z. S.-C. u. G. 
v. Seebach. 
 
	        
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