298 XVIIL Gesetze über die Rechtsverhältnisse 298
ist in Bezug auf das bisherige Cammer- und Domainenvermögen im Herzogthum
Gotha nachstehender Vergleich rechtsverbindlich abgeschlossen worden.
8.1.
Das bisherige Cammer- und Domainenvermögen im Herzogthum Gotha wird
in zwei Theile getheilt, von denen
A. der eine
— unter der Bezeichnung Domainengut — als Eigenthum des Herzogl. Sachsen-
Gothaischen Gesammthausecs,
B. der andere
--- unter der Bezeichnung Staatsgut — als Eigenthum des Herzogthums Gotha
unwiderruflich anerkannt wird.
8. 2.
Das Domainengut ($. 1. A.) besteht aus
I. dem gesammten in dem bisherigen Cammer- und Domainenvermögen be-
griffen gewesenen Grundeigenthum nebst den damit verbundenen nutzba-
ren Rechten und Gcrechtigkeiten, insbesondere den Forsten, geschlossenen
Gütern, Wegen und Strassen, einzelnen Grundstücken, Schlössern, Palä-
sten, Gebäuden, Gärten, Anlagen, Berg- und Hüttenwerken, Mühlen und
Teichen, allerseits nebst Inventarien, ingleichen den Flössen und Fische-
reien — insoweit davon nicht einzelne Gegenstände in $. 3. unter I. dem
Staatsgut ausdrücklich überwiesen werden —, ferner der Sternwarte, dem
Herzogl. Park nebst dem Küchengarten und den in beiden befindlichen
Gebäuden,
1I. den Activ-Capitalien im Betrage von 1,162,303 Thlr. 6 gr. 6 pf.,
Ill. den auf dem Schlosse Friedenstein befindlichen wissenschaftlichen und
Kunstsammlungen ,
wie sich solches Alles in der Beilage I. unter A. verzeichnet und aufgeführt
findet.
8. 3.
Das Staatsgut (8. 1. B.) besteht aus
I. den in der Beilage I. unter B. a. aufgeführten Gebäuden und Grund-
stücken nebst den dazu gehörigen Inventarien,
II. den sämmtlichen, früher zur Cammercasse geflossenen, in der Beilage I.
unter B. b. verzeichneten Einkünften aus Hoheitsrechten und Einrichtun-
gen für Landeszwecke,
III. den in der Beilage I. unter B. c. specificirten lehnherrlichen Bezügen,
IV. den in der Beilage I. unter B. d. erwähnten Kunststrassen.
8. 4.
In Gemässheit des im $. 1. ausgesprochenen Anerkenntnisses überträgt hier-
mit das Herzogliche Staatsministerium, mit Zustimmung des Landtags, alle dem
Herzogthum Gotha in Bezug auf das Domainengut oder einzelne Theile dessel-
ben zugostanden habenden Rechte und Ansprüche auf das Herzogl. Sachsen-
Gothaische Gesamthaus. In gleicher Weise übertragen dagegen Se. Hoheit der
Herzog und Se. Königl. Hoheit der Prinz Albert alle dem Herzogl. Sachsen-