Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

300 XVIII. Gesetze über die Rechtsverhältnisse 300 
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen -Coburg und Gotha u. s. w. u. S. w. 
ertheilen hiermit dem vorstehenden Vergleiche seinem ganzen Inhalte nach die 
landesherliche Bestätigung. 
Gotha, am 1. März 1855. 
(L. S.) Ernst, H. z.S8. Cu. G. 
v. Seebach. 
c. Gesetz, den Beitrag der Domaine zu den Staatslasten 
(in Coburg) betreffend, vom 29. Dezember 1846. 
Wir Ernst von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen Coburg und Gotha etc. 
etc. haben in der Absicht, Unserm getreuen Unterthanen nach Unserm innigsten 
Wunsche möglichste Erleichterung in Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der 
Landesbedürfnisse zu gewähren — wiewohl unbeschadet der in dem Verfassungs- 
gesetze anerkannten Familieneigenthumsqualität Unserer Domänen — die Ent- 
schliessung gefasst, zu bestimmen, dass künftig das Einkommen aus dem Do- 
manialvermögen nach einem ausgedehnteren Maassstabe als solches in 8. 72 der 
Verfassungsurkunde und in $. 6. des Schuldenedikts vom 13. September 1821 
festgesetzt worden ist, zu den Staatslasten mit beitrage — und verordnen in 
dieser Beziehung nach vorgängigem Beirath und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände wie folgt: 
Art. 1. Die Domänen bilden auch ferner das mit der Fideicommisseigen- 
schaft belegte, unveräusserliche Familieneigenthum des Herzoglichen Hauses. 
Art. 2. Die Gesammtheit der Domäneneinkünfte, nach Abzug der auf der 
Domäne erweislich haftenden Leistungen für milde Anstalten, ferner der Ver- 
waltungskosten und des Aufwandes für Erhaltung der Substanz, bildet den Rein- 
ertrag des Domänenguts. 
Art. 3. Der Reinertrag des Domänenguts ist durch einen Grundetat (Bei- 
lage A) welcher Gesetzeskraft hat und als integrirender Theil dieses Gesetzes 
publicirt wird, annäherungsweise festgestellt. 
Art. 4. Der Reinertrag des Domanialvermögens ist zur Erhaltung des 
Herzoglichen Hauses und Hofes, deren Bedürfnisse auch künftig vorzugsweise 
darauf radizirt sind, dann zur Bestreitung von Staatslasten und zwar nach dem 
in Art. 5 geordneten Verhältniss bestimmt. 
Art. 5. Bis zum Abtrag der gesammten gegenwärtigen Staatsschuld inner- 
halb des durch das Gesetz vom 17. Juli 1838 festgestellten Zeitraums ist die 
Hälfte des Domänenreinertrags zur Bestreitung von Staatslasten an die Haupt- 
landeskasse, beziehungsweise an die Staatsschuldentilgungskasse abzugewähren. 
Nach Ablauf des zur Tilgung der dermaligen Staatsschuld gesetzlich vorgeschrie- 
benen Zeitraums mindert sich der für Deckung von Staatslasten bestimmte Be- 
trag auf ein Drittel des Domainenreinertrags. 
Art. 6. In der für Staatslasten ausgeworfenen Quote des Domänenrein- 
ertrags sind die Steuern inbegriffen, welche nach $. 72 der Verfassungsurkunde 
von den Domänengütern und Renten zu entrichten sind. 
Art. 7. Die Anordnung im 8. 6 des Schuldenedicts vom 13. September
	        
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